Betreuungsrecht: Zwangsbehandlung gerichtlich durchsetzbar?

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Menschen, die wegen einer psychisch Erkrankung unter Betreuung stehen, dürfen selbst in einer psychiatrischen Krise nicht gegen ihren Willen medikamentös behandelt werden (Zwangsmedikation).

Eine psychisch erkrankte Frau wurde in die geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Einrichtung eingewiesen. Ihre Betreuerin hatte entsprechende betreuungsgerichtliche Genehmigung per einstweiliger Anordnung erwirkt. Nachdem die Betreute sich dort hochgradig aggressiv gezeigt hatte, gegen Mitpatienten tätlich geworden war, jegliche Kontaktaufnahme verweigert sowie die Einnahme von Medikamenten abgelehnt hatte,  beantragte die Betreuerin beim Betreuungsgericht die Genehmigung einer „Zwangsmedikation".

Mit Beschluss vom 16.02.2012 – Az. 2 T 35/12 – lehnte das Landgericht Stuttgart die beantragte Genehmigung ab.
Zu Recht: die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Zwangsbehandlungen ließ ihm keine andere Wahl.

In zwei  Beschlüssen 23.03.2011 und 12.10.2011 hat das Bundesverfassungsgericht zu den  Anforderungen Stellung bezogen, die ein Gesetz erfüllen muss, damit auf seiner Grundlage eine Zwangsbehandlung zulässigerweise erfolgen kann.

Dabei hat es festgestellt, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung bietet.

§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB lautet:
"Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung"
Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist,

weil

  • (...) eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist,
  • ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann, 
  • und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann."

Die Verabreichung von Medikamenten gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen ist ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit. Ein solch schwerwiegender Grundrechtseingriff ist nur aufgrund eines formellen Gesetzes möglich, das die Voraussetzungen des Eingriffs  ausdrücklich bestimmt. Dies ergibt sich aus den Art. 2 Abs. 2  und 104 Abs. 1 GG.

Für eine geplante Zwangsbehandlung bedeutet das, dass ihre wesentlichen Voraussetzungen aus dem Gesetz selbst erkennbar sein müssen. Etwaigen Mängeln der gesetzlichen Regelung kann dann auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung abgeholfen werden.

§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ermächtigt das Betreuungsgericht nur dazu, den Betroffenen gegenüber eine freiheitsentziehende Maßnahme anzuordnen, in deren Rahmen dann die Heilbehandlung durchgeführt werden soll. Für die Anordnung einer Zwangsbehandlung selber enthält die Vorschrift keine ausreichende Ermächtigung.

Anmerkung: Psychisch erkrankten Menschen fehlt oftmals die Einsicht in ihre Krankheit und die Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung.  Weil aber eine Behandlung gegen ihren Willen einen schwerwiegender Eingriff in ihre Grundrechte darstellt, und derzeit im Betreuungsrecht keine gesetzliche Grundlage zur Genehmigung einer Zwangsbehandlung vorhanden ist, ist es nicht möglich, mit gerichtlicher Hilfe eine Zwangsbehandlung durchzusetzen.

Die Gesetzgeber des Bundes und der Länder sollten die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, damit Menschen in einer akuten psychiatrischen Krise notfalls durch Gabe von Medikamenten auch gegen ihren Willen geholfen werden kann.