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Betreiber von Internet-Tauschdienst muss Urheberrecht schützen

AFP VOM 23.6.2009 | Nachrichten - Vor Gericht | 1131 Aufrufe
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GEMA gewinnt vor Landgericht Hamburg gegen Rapidshare

Betreiber von Tauschdiensten im Internet müssen einem Urteil des Landgerichts Hamburg zufolge wirksame und umfangreiche Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten ergreifen. Das Argument, eine Kontrolle der Daten sei technisch nicht möglich, sei laut Rechtsprechung nur vorgeschoben, teilte die Verwertungsgesellschaft GEMA am Dienstag in München mit. Sie hatte dagegen geklagt, dass der Tauschdienst rapidshare.com rund 5000 Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich machte. Die GEMA vertritt die Rechte von mehr als 60.000 Komponisten, Autoren und Musikverlegern.

Internetnutzer können über sogenannte Sharehosting-Dienste größere Datenmengen wie Videos oder Fotosammlungen im Netz speichern und austauschen. Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juni ist der Tauschdienst laut GEMA selbst dafür verantwortlich, dass bestimmte Musiktitel über seine Plattform nicht veröffentlicht werden. Die "fortlaufende und aufwendige" Kontrolle durch den Inhaber der Rechte sei damit nicht mehr notwendig.

Die GEMA könne "gezielt rechtsverletzende Inhalte auf einem Dienst finden", teilte sie mit. Deshalb gebe es keinen Grund, "warum der Betreiber dazu nicht auch in der Lage sein sollte". Rapidshare wurde 2006 gegründet und ist nach eigenen Angaben eine der zwölf meistbesuchten Homepages der Welt. Der GEMA-Vorsitzende Harald Heker nannte das Urteil des Landgerichts Hamburg einen "Meilenstein" im Kampf gegen die illegale Nutzung von Musikwerken im Internet.

23. Juni 2009 - 14.59 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


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