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Ein Überblick zum Strafverfahrensrecht - 10/12
22.12.2004   30457 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Verfahrensrecht

Beteiligung des Verletzten am Verfahren, §§ 374 - 406 h StPO

  1. Privatklage, §§ 374 ff. StPO

    • bestimmte - mit geringer Strafe bedrohte - Delikte (§ 374 StPO) verfolgt die StA nur, „wenn dies im öffentlichen Interesse liegt“, § 376 StPO; andernfalls - was die Regel ist - wird das Verfahren eingestellt, §§ 376, 170 StPO
    • dennoch kann der Verletzte ein Interesse (Rehabilitation; Vorbereitung von Zivilklage) daran haben, dass der Täter verurteilt wird
    • dann kann (nur) der Verletzte, „ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der StA bedarf“ (§ 374 StPO) allein im Wege der Privatklage seinen Genugtuung suchen (streng zu diff. von §§ 171 ff. StPO, vgl. insb. § 172 II 3 Alt. 1 StPO!)
    • Klageerhebung: § 381 StPO
    • die Staatsanwaltschaft kann jedoch die Verfolgung übernehmen, § 377 II StPO
    • vor der Privatklage muss bei bestimmten Privatklagedelikten ein Sühneversuch erfolgt sein, § 380 StPO

  2. Nebenklage, §§ 395 ff. StPO

    • selbst wenn die StA im Offizialverfahren vorgeht, kann der Verletzte ein Interesse haben, neben ihr im Prozess zu agieren
    • der Verletzte kann sich dann „der erhobenen öffentlichen Klage [.. .] als Nebenkläger anschließen“ in den in § 395 StPO genannten Fällen; die Erklärung kann gg.ü dem Gericht oder der StA abgegeben werden, § 396 StPO
    • jedoch muss es sich um ein nebenklagefähiges Delikt handeln, § 395 StPO
    • der Vorteil für ihn liegt darin, dass er starke prozessuale Rechte erlangt (im Einzelnen § 397 StPO)

  3. §§ 403 ff. StPO: Entschädigung des Verletzten (Adhäsionsverfahren)

    • Der Verletzte wird häufig ein Reha.interesse haben, wenn es (z.B.) um Körperverletzungs- Tötungs- Sachbeschädigungsdelikte geht; hier kann die strafgerichtliche Verurteilung u.U. präjudizierende Wirkung für das Zivilverfahren haben
    • nach § 403 StPO kann der Verletzte schon beim Strafgericht eine Entscheidung über „einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört“, bekommen; gemeint sind idR
      • Schadenersatzansprüche
      • Schmerzensgeldansprüche
      • Herausgabeansprüche
      • Bereicherungsansprüche
    • in der Praxis bedeutungsloses Verfahren, da Strafrichter das Adhäsionsverfahren regelmäßig ablehnen, § 406 V 2 StPO
    • dagegen ist aber sofortige Beschwerde möglich, §§ 406 a, 311 StPO

  4. §§ 406 d ff. StPO: lesen

    • Für alle Geschädigten - auch die, die nicht unter I.-III. fallen - verbleiben die allgemeinen Regeln, insb.
      • § 406 e I StPO: Akteneinsicht über RA
      • § 406 f StPO: anwaltliche Vertretung möglich

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