Beteiligung an den Aufzugskosten des Erdgeschossmieters

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Betriebskostenabrechnungen, Betriebskosten
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BGH, Urteil vom 20. September 2006 VIII ZR 103/06

Alljährlich steigen die Betriebskosten. Es verwundert daher wenig, dass Mieter einen skeptischen Blick auf ihre Betriebskostenabrechnungen werfen. Kann diese oder jene Position wirklich auf den Mieter umgelegt werden? Gerade Erdgeschossmieter stolpern immer wieder über die Position "Aufzugskosten".

Muss ich diese als Mieter wirklich tragen, obwohl ich den Aufzug gar nicht nutze? Die Antwort der Rechtsprechung ist recht eindeutig: Der Vermieter ist berechtigt, die Aufzukosten auch auf die Mieter einer Erdgeschosswohnung umzulegen ( so schon: AG Köln vom 8.10.1997 - 220 C 137/97, WuM 1988,233). Das Amtsgericht Braunschweig (Urteil vom 27.09.1995 - 114 C 3016/95(8), WuM 1996,284) ließ eine Ausnahme allein dann zu, wenn die Mieter nicht in der Lage oder befugt waren, den Aufzug zu nutzen und somit keinen Gebrauchsvorteil von seinem Vorhandensein hatten.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 20.September 2006 (BGH, Urteil vom 20. September 2006 VIII ZR 103/06) klare Verhältnisse geschaffen: Er entschied,dass der Vermieter von Wohnraum die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs durch Formularvertrag auch auf den Mieter einer Erdgeschosswohnung umlegen darf. In dem zu entscheidenden Fall waren die Beklagten Mieter einer Wohnung im Erdgeschoss einer Wohnanlage, die mit einem Aufzug ausgestattet war.

Mitvermietet waren weder ein mit dem Aufzug erreichbarer Keller noch ein Dachboden. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Formularmietvertrag sollten Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung umgelegt werden, u.a. auch die Aufzugskosten. Gestützt darauf verlangte der Kläger von den Beklagten mit einer Nebenkostennachforderung für das Jahr 2004 einen anteiligen, nach dem Maßstab der Wohnfläche umgelegten Betrag von 141,37 € für Betriebskosten des Aufzugs. Gemäß § 556 Abs. 1 BGB können die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter Kosten des Aufzugsbetriebs trägt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch formularvertraglich mit einem Erdgeschossmieter geschlossen werden kann. Eine solche Vereinbarung ist unabhängig von einem konkreten Nutzen des Aufzugs für diesen Mieter nicht wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam( § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).