Betäubungsmittelverkehr

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Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln

Ziel des Betäubungsmittelgesetzes ist es, die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und zugleich dem Missbrauch von Betäubungsmitteln entgegenzuwirken. Der Zweck betäubungsmittelrechtlicher Strafnormen liegt überwiegend im Schutz der Volksgesundheit. Betäubungsmittel sind alle diejenigen Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III zu § 1 BtMG aufgeführt sind.

Beim grenzüberschreitenden Betäubungsmittelverkehr ist zu unterscheiden zwischen Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr. Einfuhr ist das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland ins Inland. Bei der Ausfuhr handelt es sich um den umgekehrten Fall. Die Durchfuhr ist von der Einfuhr abzugrenzen. Bei der Durchfuhr wird das Betäubungsmittel ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne tatsächliche Verfügungsmöglichkeit durchs Inland transportiert.

Auch wenn eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel durchs Inland durchgeführt wird, erfüllt dieses Verhalten keinen Verbrechenstatbestand. Es besteht aber Tateinheit mit der Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge. Anders verhält sich dies bei der Einfuhr gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Praktische Bedeutung haben die beiden Tatbestände in Flugtransitfällen und bei Transporten mit verplombten LKWs.

Körperschmuggler machen sich dagegen immer wegen Einfuhr strafbar. Erfährt ein Beifahrer erst kurz vor der Hoheitsgrenze, dass im Fahrzeug Betäubungsmittel transportiert werden, kommt eine Strafbarkeit wegen Beihilfe nur dann in Betracht, wenn der Beifahrer die weitere Tatbestandsverwirklichung durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten fördert. Die bloße Anwesenheit reicht insoweit nicht aus.