Besucher auf ETV (Nichtöffentlichkeitsprinzip)

14. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)
Besucher auf ETV (Nichtöffentlichkeitsprinzip)

Eine ETV ist ja eine private Veranstaltung, Nichtöffentlichkeitsprinzip, Besucher dürfen nur bei 100%iger Zustimmung teilnehmen.
Jetzt wurde mir gesagt, dass Besucher wie Kinder, Eltern etc auch zugelassen werden müssen, die alte Regelung soll durch ein BGH Urteil geändert worden sein.

Ich kann aber nichts dazu finden, oder mir fehlen die richtigen Stichworte!?!?!

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Zitat:
Jetzt wurde mir gesagt,


Durch wen?

Zitat:
durch ein BGH Urteil


Dann lass dir doch von dem Behaupter das Aktenzeichen nennen.

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#2
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

er konnte es ja nicht benennen, weil er es auch nur gelesen hatte, deshalb suche ich doch die Schlagworte dafür?

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#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Dann wird derjenige ja sagen können, wo er es gelesen hat.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Ich kann aber nichts dazu finden,

Ich auch nicht ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Da steht nichts davon, dass Besucher zugelassen werden müssen.

Da steht nur, dass die Versammlung beschließen kann, Besucher zuzulassen. Und dafür reicht eine Mehrheit, es muss keine Einstimmigkeit sein. Und selbst das scheint mir nicht so eindeutig, wenn der Kläger denn sinnvolle Argumente gehabt hätte, wieso die Besucher die Versammlung beeinflusst hätten.

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#7
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Da steht nichts von einem neuen BGH-Urteil.
Das erwähnte ist von 1993 und urteilt anders.

Ansonsten geht es nur um die Frage, ob die Beschlüsse auf einer solchen Versammlung nichtig sind.
Und da ist es wie immer: Auch wenn der Verstoß gegen die Nichtöffenltichkeit ein formaler Fehler ist, hat das nicht automatisch Folgen für die so gefassten Beschlüsse. Der Beschluss zur Zulassung der Gäste selbst wurde nicht durch das Gericht befasst.

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#8
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Dann gibt es also ein Gesetz, dass die Nichtöffentlichkeit vorschreibt, das aber keinerlei Auswirkung bei Nichtbeachtung hat???

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#9
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Dann gibt es also ein Gesetz, dass die Nichtöffentlichkeit vorschreibt, das aber keinerlei Auswirkung bei Nichtbeachtung hat???


So ist das Leben im Zivilrecht. Die Gesetze sind nicht in Stein gemeißelt. Die meisten Vorschriften sind abdingbar. Wenn sich die Beteiligten einig sind, kann es auch vom Gesetz abweichende Regelungen geben.

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#10
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Die Beteiligten waren sich aber nicht einig: Es gab NEIN Stimmen gegen die Zulassung von Gästen!

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#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Die Beteiligten waren sich aber nicht einig: Es gab NEIN Stimmen gegen die Zulassung von Gästen!


Ändert aber nichts an der richtigen Schlussfplgerung von Heike, dass die gefassten Beschlüsse gleichwohl wirksam sind.

Die Betroffenen (Nein Sager) sind aber in der komfortabelen Situation mit relativ hoher Gewissheit die Beschlüsse anfechten zu können, dann wären sie nichtig.

Einen Automatismus, dass sie wegen Formfehler nichtig sind, gibt es zu Recht nicht.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

So hoch ist die Gewissheit eben nicht.
Wenn der Richter meint, dass der angefochtene Beschluss bei Abwesenheit der Gäste ebenso gefasst worden wäre, dann ist die Abweisung det Klage eher wahrscheinlich..

-- Editiert von Heike J am 16.08.2017 15:05

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#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Die Betroffenen (Nein Sager) sind aber in der komfortabelen Situation mit relativ hoher Gewissheit die Beschlüsse anfechten zu können, dann wären sie nichtig.

Warum denn?
Bisher konnte man nicht lesen, das die Besucher auf die Abstimmungen der ETV einen Einfluss nahmen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Sir Berry):
Die Betroffenen (Nein Sager) sind aber in der komfortabelen Situation mit relativ hoher Gewissheit die Beschlüsse anfechten zu können, dann wären sie nichtig.

Warum denn?
Bisher konnte man nicht lesen, das die Besucher auf die Abstimmungen der ETV einen Einfluss nahmen.


eben, das ist doch ungefähr der Tenor dieses Urteils. Allein das Argument "da waren Gäste" reicht nicht zur Anfechtung. Man muss auch zumindest ansatzweise begründen, wieso es ohne Gäste zu einem anderen Abstimmungsverhalten hätte kommen können.

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#15
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Was soll dann das Gesetz, dass es nur "EINE VERSAMMLUNG DER EIGENTÜMER" sein soll??

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von manneier):
EINE VERSAMMLUNG DER EIGENTÜMER

Nun das ist wie bei jeder Mitgliederversammlung, abstimmen dürfen nur Mitglieder. Und es gang und gäbe das man Gäste als Zuschauer zulässt, nur eben dürfen die Gäste auf Beschlüsse keinen Einfluss haben.
Zitat (von hiphappy):
Man muss auch zumindest ansatzweise begründen, wieso es ohne Gäste zu einem anderen Abstimmungsverhalten hätte kommen können.

Wenn nur Gäste anwesend sind, wird man kaum den Beweis erbringen können, das eine Abstimmung anders verlaufen wäre.

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