Bestellung einer Grundschuld

20. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
alpinski
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)
Bestellung einer Grundschuld

Bruache Hilfe im folgenden Fall:

T ist als Eigentümerin im GB eingetragen. Eine Rückauflassungsvormerkung aus dem Grundbuch besagt, dass sie das Grundstück nur belasten kann, wenn A zustimmt. Sie bestellt zugunsten der Bank eine Grundschuld auf das Grundstück und legt der Bank eine von ihr erstellte unterschriebene Zustimmung des A vor.
Welche Auswirkungen hat diese Täuschung auf das Rückverlangen des Grundstücks durch A?
Vielen Dank!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Unter allem Vorbehalt! An eine Täuschung ist nicht zu glauben viel eher an die Eintragung eines Wirksamkeits vermerks zu Gunsten der Grundschuld im Grundbch. Nähere Auskunt könnte Ihnen ein Notar geben. Lesen Sie dazu den folgenden Ausschnitt. Das ganze unter dem folgenden Link....... www.westfaelische-notarkammer.de/seiten/fach/kammerreporte/KR_00_3/KR_00_3_Wirkdamkeitsvermerk.htm - 7k - ............................................................................"Mit Beschluss vom 25.03.1999 (DNotZ 1999, 1000 ) hat der BGH entschieden, dass bei einer Auflassungsvormerkung die Eintragung eines Vermerks im Grundbuch mit dem Inhalt zulässig ist, dass ein eingetragenes Grundpfandrecht gegenüber der rangbesseren Vormerkung wirksam ist (sog. Wirksamkeitsvermerk). Dogmatisch handelt es sich hierbei um einen die materielle Rechtslage nach § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB klarstellenden Vermerk, der zum einen den gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung und zum anderen den Vorrang der Auflassungsvormerkung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verhindern soll. Darüber hinaus hat der BGH festgestellt, dass der Wirksamkeitsvermerk im Grundbuch sowohl bei der Auflassungsvormerkung als auch bei dem Grundpfandrecht einzutragen ist".

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#2
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
in der Tat, das kann so gar nicht laufen! Die Grundschuld kann nur durch einen Notarvertrag erfolgen! Wenn eine Eintragung im GB die Zustimmung von A erforderlich macht, muss dieser diese auch vor dem Notar bekunden!

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