Bestellerprinzip bei Maklern - was heißt das ab 1. Juni? Ärger während Übergangszeit möglich

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Das Bestellerprinzip bei Maklern wurde lange diskutiert. Ab 1. Juni 2015 tritt es nun bei Mietwohnungen in Kraft

Am 1. Juni 2015 tritt das „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG)“ in Kraft. Dieser Ratgeber beschäftigt sich ausschließlich mit den Auswirkungen dieses Gesetzes auf das Wohnungsvermittlungsgesetz, mithin also mit dem so genannten Bestellerprinzip.

Was heißt Bestellerprinzip?

Das Bestellerprinzip bedeutet einfach ausgedrückt: Wer bestellt, der bezahlt.

Johannes Kromer
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Bisher war es in aller Regel so, dass der Vermieter einen Makler beauftragt hat und der Mieter die Maklerprovision bezahlen sollte. Dies gibt es nun nicht mehr.

Für was gilt das Bestellerprinzip?

Dieses Bestellerprinzip gilt beim Makler jedoch nicht uneingeschränkt. Der Anwendungsbereich ist beschränkt auf

  • Mietverträge
  • die über Wohnräume

abgeschlossen werden.

Ist dagegen eine gewerbliche Nutzung oder der Kauf beabsichtigt, ergeben sich zur bisherigen Rechtslage keine Änderungen. Die Maklerprovision kann weiterhin dem Mieter bzw. Käufer aufgebürdet werden.

Keine Änderungen ergeben sich auch für den Interessenten, der auf den Makler mit einem konkreten Suchauftag zugeht.

Mieter: Was gilt, wenn der Maklerkontakt vor dem 1. Juni zustande kam?

Für eine gewisse Übergangsphase kann es für den Mietinteressenten ärgerlich werden: Der Maklervertrag ist in aller Regel nicht erst beim Abschluss des Mietvertrages zustande gekommen, sondern in der Regel bereits zuvor. Ein Vertragsschluss mit dem Makler liegt nämlich in den meisten Fällen bereits dann vor, wenn der Interessent sich auf eine Annonce meldet und der Makler dann weitere Informationen zum Objekt versendet. In diesem Fall ist die Maklerprovision noch vom Mieter zu bezahlen.

Was ändert sich für den Vermieter?

Rechtlich ändert sich für den Vermieter theoretisch nichts. Wie bisher kann er mit dem Makler einen Vertrag abschließen. In diesem einigen sich die Vertragsschließenden auf eine Provision. Es bleibt eine reine Verhandlungssache, auf welche Provisionshöhe sich Vermieter und Makler einigen. In der Praxis wird der Makler jedoch für den Vermieter kaum noch provisionsfrei tätig werden.

Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass nun das Widerrufsrecht auch für Vermieter interessant werden könnte, vgl. hierzu dieses Interview.

Vermieter: Was gilt, wenn der Maklerauftrag vor dem 1. Juni erteilt wurde?

Aber auch für Makler kann die Übergangszeit unangenehm werden. Wer vor dem 1. Juni einen Auftrag zur Vermietung von einem Vermieter erteilt bekommen hatte, hat hierfür in der Regel keine Provision mit dem Vermieter vereinbart. An dieser Vereinbarung muss sich der Makler festhalten lassen. Findet er damit erst ab 1. Juni einen Interessenten, dann kann er leer ausgehen.

Mögliche Umgehungsversuche

Da das Gesetz nun an der Auftragserteilung anknüpft, könnten Makler versuchen, Interessenten mit der Beauftragung „zu locken“. Geschaltet werden zum Beispiel nicht Anzeigen für eine konkrete Wohnung, sondern nur allgemeine Anzeigen wie z.B. „3-Zimmerwohnung, Stuttgart, 70m² gesucht?“

Ob eine solche Gestaltung zulässig ist, ist fraglich. Hier wird es auf die Gesamtumstände ankommen.

Keine Werbung mit provisionsfrei

Im Übrigen seien Makler gewarnt, die nun die Mietwohnungen mit dem Slogan „Für Mieter provisionsfrei“ bewerben. Hier ist mit einer neuen Abmahnwelle zu rechnen, da es sich insoweit wohl um eine irreführende Werbung im Sinne des UWG handelt. Es ist gerade selbstverständlich, dass die Mietwohnung für den Mieter provisionsfrei ist.

Fazit

Das Gesetz kommt nicht überraschend, eine Bewertung des Bestellerprinzips möchte ich mir ersparen. Allerdings überrascht es doch, dass es keine sinnvolle Regelung der Übergangsphase gibt. Hier dürften in der nächsten Zeit Streitigkeiten vorprogrammiert sein.

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung. Ich setze mich bundesweit für Ihre Interessen ein.

Rechtsanwalt Kromer
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