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Besteht ein Anfechtungsrisiko für Gläubiger, wenn sie bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes noch Leistungen erhalten oder erzwingen? - 1/1
11.6.2008   1246 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Insolvenzrecht

Besteht ein Anfechtungsrisiko für Gläubiger, wenn sie bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes noch Leistungen erhalten oder erzwingen?

Muss der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, wenn die Bank ihre Forderung nicht schriftlich stundet aber Stille hält, trotzdem den Insolvenzantrag stellen?

Der Bundesgerichtshof hat im Falle einer Bank, die Gläubigerin war, entschieden.

1. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann auch dadurch beseitigt werden, dass der Gläubiger ohne Vereinbarung einer Stundung erklärt, er werde vorläufig stillhalten, wenn der Schuldner bestimmte Ratenzahlungen erbringt.

2. Der Schuldner erlangt die zwischenzeitlich verlorene Zahlungsunfähigkeit nur zurück, wenn er die Raten im Wesentlichen vereinbarungsgemäß erbringt und die Zahlungen auf die Forderungen anderer Gläubiger wieder aufnimmt.

3. Zahlt der Schuldner die Raten nur unregelmäßig und sind der Bank weitere ernsthaft eingeforderte Forderungen bekannt, die nicht erfüllt werden, so begründet dies die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO (Gläubigerbenachteiligungabsicht).

BGH, Urt. vom 20.12.2007 IX ZR 93/06 ZIP 2008, 420

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