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Besteht an Heiligabend und Silvester Arbeitspflicht?

Von Rechtsanwältin Ulrike Hinrichs
19.11.2010 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 1510 Aufrufe
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Weihnachten

Weihnachten steht vor der Tür. Muss man Urlaub nehmen, um frei zu haben?

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass an Heiligabend und Silvester nicht gearbeitet werden muss.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Ulrike Hinrichs
Berlin

Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Inkassorecht

Grundregel

Keine Arbeitspflicht besteht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Heiligabend und Silvester sind aber in keinem Bundesland Feiertage, weshalb an diesen Tagen gearbeitet werden muss. Wer frei haben will, muss Urlaub nehmen. Nur der 1. und 2. Weihnachtstag sowie der 1. Januar sind nach dem Gesetz Feiertage. Somit gelten für Heiligabend und Silvester keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Arbeitstagen.

Ausnahme

Allerdings wird in vielen Betrieben an Weihnachten und Silvester nur halbtags, oft sogar nur bis 12 Uhr gearbeitet. Aber das muss irgendwo geregelt sein.

Dies kann sich zum Beispiel aus Tarifvertrag, aus dem Arbeitsvertrag oder durch „betriebliche Übung“ ergeben.

Die „betriebliche Übung“ ist gesetzlich nicht geregelt, sondern von den Arbeitsgerichten entwickelt worden. Darunter versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, die bei dem Arbeitnehmer ein dahingehendes Vertrauen schaffen, dass ihm eine bestimmte Vergünstigung (wie beispielsweise „arbeitsfrei an Heiligabend“ oder „Arbeiten nur bis 12 Uhr“) auf Dauer gewährt werden soll. Bei solchen jährlichen Vergünstigungen geht die Rechtsprechung davon aus, dass in der Regel eine dreimalige, gleichförmige und vorbehaltlose Leistung ausreichend ist, um eine betriebliche Übung zu begründen.

Achtung: Behält sich der Arbeitgeber allerdings ausdrücklich vor, dass von Jahr zu Jahr neu entschieden wird, ob an Heiligabend und Silvester eine Ausnahmeregelung gilt, so ist das rechtens. Die Regelung gilt dann nur für das jeweils laufende Jahr (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil v. 06.09.1994, Az. : 9 AZR 672/92, BAG, Urteil v. 12.01.1994, Az. : 5 AZR 41/93).

Frohe Weihnachten.

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