>Bestandschutz Aussenbereich
Nochmal ausführlich
Das Grundstück ist voll erschloseen (Strom, Wasser, Abwasser) Die Wärmeversorgung erfolgt mittels Gasheizung
Die Zuwegung zum Objekt erfolgt über 2 gemeindeeigen Flurstücke.
Die Gemeidne hat erklärt, dass Teile der gemeindeeigenen Flurstücke als Zuwegung zum ehemaligen
Wohn- und Dienstgebäude (Schleuse) gemäß § 7 Strassen - und Wegegeseztes Mecklenburg-Vorpommern gewidmet werden.
Esd handelt sich um ein ehemaliges Wohn/Dienstgebäude desWasser- und Schiffahrstamtes. Bei dem gebäude handelt es sich um einen massiv errichteten Klinkerbau.
Es wurde 1940 errichtet, trägt den Charakter eines Wohnhauses und wurde 1998 umfassend saniert.
Seit Dez. 2009 steht das Gebäude leer. Mit Verwaltugnsvereinbarung wurde die Liegenscahft vom Schiffahrta´satm an den Bund übergeben. Ich kaufe die Liegenschaft vom Bund.
Mit Ausnahme von einem Dienstzimmer und WC , welches dem Wohnrau vorgelagert ist, handelt es sich um reines Wohngebäude und wurde als Wohn-Dienstgebäude genutzt.
Das Grundstück istz Bestasndteil eines Flächennuitzungsplanes der die Fläche für die Landwirtschaft ausqweist.
Das Objekt liegt nicht dem Denkmalschutz.
Der Bund hat beim Landkreis Ludwigslist einen Antrag auf Umnutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken gestellt, der wurde am 26.1.2010 abgelehnt.
Danach sei ein Vorhaben im Aussenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschleisung gesichert ist und wenn es sich um ein nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 1-6 BauGB proviligiertes Vorhaben handelt.
Nach
§ 35 Abs. 2 BauGB können sonsitge Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öfffentliche Belange nicht beinträchtigt und die Erschliesung gesichert ist.
Meine Frage ist.
Was passiert wenn ich keine priviligiertes Vorhaben
nachweisen kann. Kann im extremfall eine Abrissverüfung erlassen werden?
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von GerdRoding am 12.05.2011 08:41
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