Besserer Unfallschutz bei Aushilfstätigkeit im Erziehungsurlaub
AFP VOM 27.4.2005 | Nachrichten - Vor Gericht | 2959 Aufrufe Mehr zum Thema:Unfallschutz, Aushilfstätigkeit, Erziehungsurlaub, Aushilfe
- BSG: Entschädigung knüpft an ursprüngliches Einkommen an
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Eltern gestärkt, die während der Elternzeit in vermindertem Umfang weiterarbeiten. Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil muss die Berufsgenossenschaft Entschädigungsleistungen aus dem vollen ursprünglichen Einkommen berechnen. (Az: B 2 U 27/03 R)
Eine Krankenschwester aus Rheinland-Pfalz wurde schwanger und brach ihre Vollzeitbeschäftigung wegen Mutterschutz und damals noch Erziehungsurlaub ab. Während des Erziehungsurlaubs arbeitete sie jedoch als Aushilfe stundenweise weiter. Dabei traten durch Latex-Handschuhe ausgelöste allergische Atemwegsbeschwerden auf. Die Krankenschwester war daher gezwungen, ihren Beruf aufzugeben. Die Gesundheits-Berufsgenossenschaft erkannte dies als Berufskrankheit an und zahlte eine Entschädigung. Die Höhe der so genannten Übergangsleistung berechnete sie aber nur aus dem Einkommen als Aushilfe.
Wie das BSG entschied, muss die Berufsgenossenschaft die Entschädigung nach der ursprünglichen Vollzeitbeschäftigung berechnen. Diese sei durch den Erziehungsurlaub lediglich unterbrochen worden. "Nach dem geplanten Verlauf der Dinge" hätte die Krankenschwester im Anschluss an den Erziehungsurlaub wieder voll gearbeitet. An den entsprechenden Verdienst müsse daher auch die Entschädigung anknüpfen.
27. April 2005 - 12.30 Uhr
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