Besonderheiten beim Eigenbedarf im Mietrecht

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Frage 1: Was ist Eigenbedarf? Für wen gilt er?

Eigenbedarfskündigungen sind ein aktuelles Thema für Mieter und Vermieter. Aus Mietersicht ist sie der "wunde Punkt" des eher mieterfreundlichen deutschen Mietrechts. Mehr Immobilienkäufe führen regelmäßig auch zu einem Anstieg von Eigenbedarfskündigungen.

Frage 1: Was ist Eigenbedarf? Für wen gilt er?
Frage 2: Wann gilt eine Sperrfrist?
Frage 3: Form und Frist der Eigenbedarfskündigung beachtet?
Frage 4: Freie Alternativwohnung angeboten?
Frage 5: Liegt ein Härtefall zugunsten des Mieters vor?

Heute Frage 1: Was ist Eigenbedarf? Für wen gilt er?

Eigenbedarf ist gegeben, wenn der Vermieter seine Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder für Angehörige seines Hausstands in nachvollziehbarer Weise benötigt.
Der nachvollziehbare Wunsch nach einer größeren Wohnung (z.B. bei Kinderwunsch) oder nach einem Arbeitszimmer reicht regelmäßig aus.

Außer für sich selbst kann der Vermieter Eigenbedarf geltend machen für Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Kinder der Geschwister (Nichten und Neffen 1. Grades). Für Nichten und Neffen 2. Grades kann Eigenbedarf nur in besonderen Fällen geltend gemacht werden, etwa wenn der Neffe 2. Grades gleichzeitig Patenkind ist und eine besonders enge familiäre Bindung besteht.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann für Ihre Mitglieder Eigenbedarf geltend machen. Häufiger Fall: die Erbengemeinschaft. Eine juristische Person kann keinen Eigenbedarf haben. Eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) kann keinen Eigenbedarf für die Anteilseigner geltend machen.

Der Vermieter darf den Eigenbedarf nicht nur „vorschieben“. Wenn der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgibt, ohne ihn tatsächlich zu haben, ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam.