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Rechte und Pflichten zwischen Arzt und Patient - 4/4
frm vom 12.10.2001   29834 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Medizin-, Arztrecht

Besonderheit: Verträge mit Orthopädie- und Zahntechnikern

Eine Besonderheit liefern im medizinischen Bereich Verträge mit Orthopädiemechanikern und Zahntechnikern. Diese werden nämlich ausnahmsweise nicht als Dienstverträge qualifiziert, sondern als Werkverträge.




Aus dem Charakter eines Werkvertrags resultiert, dass ein Erfolg geschuldet wird, wie z.B. die korrekte Anfertigung eines Zahnersatzes. Dies wird bei diesen Verträgen deshalb angenommen, da hier nicht direkt auf die Gesundheit eingewirkt wird und in der Regel nicht der Organismus Mensch unerwartete Probleme liefert. Es wird hingegen ein Produkt hergestellt, das den Körper unterstützen soll. Dafür gibt es eben technische Möglichkeiten und Hilfsmittel, um dies zu bewerkstelligen. Man ist auf diesem Gebiet nicht abhängig von einem Körper, der unterschiedlich bei einer Behandlung reagiert.

Das hergestellte Produkt, wie z.B. eine Einlage für einen Schuh, muss grundsätzlich passen. Dies ist durch geeignete Werkstoffe und Produktionsmittel auch zu gewährleisten. Sollte dies nicht der Fall sein, so besteht ein Anspruch darauf, die Einlage so herzustellen, dass sie passt. Der Hersteller kann sich dann nicht darauf berufen, er habe die erforderliche Sorgfalt für die Herstellung walten lassen und auch nach den Regeln der Kunst das Produkt hergestellt. Vielmehr muss er dafür Sorge tragen, dass der Erfolg, also die fehlerfreie Herstellung der Einlage, auch tatsächlich eintritt.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Fall, in dem der Zahnarzt bei einer Zahnprothese lediglich die Planung und das Einpassen übernimmt, nicht hingegen die technische Anfertigung. In dieser Konstellation besteht gegenüber dem Zahnarzt kein Werkvertrag, sondern nur ein Dienstvertrag in der Form des Behandlungsvertrages. Der Zahnarzt muss lediglich dafür Sorge tragen, dass der Zahnersatz nach den Regeln der Kunst eingepasst wird.

Ebenso liegt bei Zahnärzten, die einem Patienten eine Plombe verpassen, kein Werkvertrag, sondern lediglich ein Dienstvertrag vor. Fertigt hingegen der Zahnarzt eine Krone an und setzt diese ein, dann wird ein Werkvertrag angenommen, da etwas Neues geschaffen wird. (Die Krone als Zahn= etwas Neues).

Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag in den Einzelfällen ist nicht immer ganz einfach und einleuchtend. Geht es jedoch vorwiegend um eine Heilbehandlung, ohne dass hierfür Sachen hergestellt werden müssen, so ist dies regelmäßig ein Dienstvertrag und der Arzt schuldet nur eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst und keinen Erfolg.

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  • 1) Arztrecht - Worum es geht
  • 2) Der Behandlungsvertrag
  • 3) Vertrag durch Übernahme der Behandlung (GoA)
  • 4) Besonderheit: Verträge mit Orthopädie- und Zahntechnikern
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