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Jugendstrafrecht - 9/10
nop vom 30.1.2002   140615 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Jugendstrafrecht

Besonderheit: Spezielle Verwahrungseinrichtungen

Besonderheiten zeigt das Jugendstrafrecht in allen Bereichen, in denen es um die Verwahrung des Jugendlichen geht.




Untersuchungshaft im Jugendverfahren

Untersuchungshaft ist im Jugendstrafrecht nur eingeschränkt zulässig. Auch wenn die Untersuchungshaft ausnahmsweise zulässig sein kann, sollen die Verfahrensbeteiligten immer versuchen, eine mildere Lösung zu finden. Dies könnte beispielsweise eine vorübergehende Unterbringung in einem Jugendheim sein.

Arrest in bestimmten Anstalten

Lautet in einem Urteil die Strafe Jugendarrest, so ist der Jugendliche zum "Absitzen" dieser Strafe in spezielle Jugendarrestanstalten einzuweisen.

Jugendstrafe und Maßregeln der Besserung und Sicherung

Jugendstrafen werden ebenfalls in besonderen Jugendstrafanstalten "abgesessen". Sofern Maßnahmen zu Besserung und Sicherung verhängt werden, so darf grundsätzlich keine Sicherheitsverwahrung oder ein Berufsverbot ausgesprochen werden.

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