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Jugendstrafrecht - 5/10
nop vom 30.1.2002   140608 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Jugendstrafrecht

Besonderheit: Jugendstrafrichter

Die Strafsache eines Jugendlichen darf nicht von einem "normalen Strafrichter" verhandelt werden. Hierzu ist ein besonderer Jugendrichter notwendig. Der Unterschied liegt darin, dass der Jugendrichter über die juristische Ausbildung hinaus erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein soll.




Grundsätzlich soll bei jeder Anklage eines Jugendlichen sogar ein Schöffengericht zusammentreten. Es besteht aus dem Jugendrichter und zwei Schöffen. Dabei sollten die Schöffen paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein.
Wenn keine Jugendstrafe zu erwarten ist, kann die Staatsanwaltschaft Klage vor dem Einzelrichter (Jugendrichter) erheben.

In besonderen Fällen tritt eine Jugendkammer anstelle eines Schwurgerichts zusammen.

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