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Jugendstrafrecht - 8/10
nop vom 30.1.2002   140617 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Jugendstrafrecht

Besonderheit: Jugendgerichtshilfe und Rechtsmittel

An einem Strafprozess gegen einen Jugendlichen nimmt immer die Jugendgerichtshilfe teil. Ein Mitarbeiter des Jugendamtes sammelt im Vorfeld Informationen über den Angeklagten. Bevor die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung ihre Plädoyers halten, gibt er seine Einschätzung des Jugendlichen aus erzieherischer und sozialer Sicht preis und schlägt auch eine adäquate Strafe vor. Dabei nimmt die Jugendgerichtshilfe eine neutrale Stellung ein. Sie steht weder auf der Seite des Angeklagten noch auf der Seite der Staatsanwaltschaft.




Da es in Bezug auf die anwaltliche Vertretung vor dem Jugendgericht keine Besonderheiten gibt, d.h. es besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang, kann der Jugendgerichtshilfe im Einzelfall die Rolle des einzigen Fürsprechers des Angeklagten zukommen.

Besonderheit: Rechtsmittel

Eine weitere Besonderheit ergibt sich im Bereich der Rechtsmittel. Damit die ausgeworfene Strafe möglichst bald angetreten werden kann, und der Jugendliche damit den erzieherischen Effekt erkennt, kann nach eingelegter Berufung keine Revision mehr eingelegt werden. Der Rechtsweg ist also verkürzt.

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