
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann sich dessen Einsicht lohnen. Sowohl der Staatsanwalt als auch der Richter haben im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht umfangreichere Möglichkeiten, das Verfahren zu beenden.
Neben der aus dem StGB bekannten Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StGB) können "kleinere" Verfahren im Jugendbereich auch eingestellt werden, wenn die gewünschte erzieherische Maßnahme bereits eingeleitet ist oder begonnen ist. Ebenso kann die Bemühung des Jugendlichen, den Geschädigten seinen Schaden zu ersetzen (Täter-Opfer-Ausgleich) dazu führen, dass er nicht mehr vor das Jugendgericht muss.

