Besonderheit: Einsicht kann sich lohnen
30.1.2002 | Ratgeber - Strafrecht - Nebengebiete | 204293 Aufrufe Mehr zum Thema:Jugendstrafrecht, Jugendgericht, Heranwachsender, Jugendlicher
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann sich dessen Einsicht lohnen. Sowohl der Staatsanwalt als auch der Richter haben im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht umfangreichere Möglichkeiten, das Verfahren zu beenden.
Neben der aus dem StGB bekannten Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StGB) können "kleinere" Verfahren im Jugendbereich auch eingestellt werden, wenn die gewünschte erzieherische Maßnahme bereits eingeleitet ist oder begonnen ist. Ebenso kann die Bemühung des Jugendlichen, den Geschädigten seinen Schaden zu ersetzen (Täter-Opfer-Ausgleich) dazu führen, dass er nicht mehr vor das Jugendgericht muss.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Haben Sie den Durchblick?Seite 2: Was ist Jugendstrafrecht?Seite 3: Auf wen ist Jugendstrafrecht anwendbar?Seite 4: Das System der Strafen im JGGSeite 5: Besonderheit: JugendstrafrichterSeite 6: Besonderheit: Einsicht kann sich lohnenSeite 7: Besonderheit: Das Jugendstrafgericht tagt nicht öffentlichSeite 8: Besonderheit: Jugendgerichtshilfe und RechtsmittelSeite 9: Besonderheit: Spezielle VerwahrungseinrichtungenSeite 10: Jugendstrafrecht in den USA



