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Jugendstrafrecht - 7/10
nop vom 30.1.2002   140616 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Jugendstrafrecht

Besonderheit: Das Jugendstrafgericht tagt nicht öffentlich

Ein weiterer Unterschied liegt in der Tatsache, dass die Verhandlungen des Jugendstrafgerichts nicht öffentlich sind. Zuschauer sind also grundsätzlich nicht zugelassen. Diese Maßnahme dient vor allem dem Schutz des Jugendlichen. Seine noch nicht voll ausgebildete Persönlichkeit soll nicht durch das "Anprangern" seiner Straftat vor der Öffentlichkeit negativ beeinflusst werden.




Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz, wenn es sich bei dem Angeklagten um einen Heranwachsenden handelt. Ebenso, wenn ein Jugendlicher zusammen mit Heranwachsenden oder Erwachsenen angeklagt wird. Unter diesen Umständen kann auch die Strafsache eines Jugendlichen öffentlich verhandelt werden.
Auf der anderen Seite hat der Staatsanwalt die Möglichkeit die Verfahren zu trennen, um so den Jugendlichen vor dem Jugendgericht und die anderen Angeklagten vor dem "normalen" Strafgericht anzuklagen.

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