
Ergänzende Schutzvorschriften gelten für Mieter, deren Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Zunächst steht dem bisherigen Mieter nach allgemeinen Regeln ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht tritt nur ausnahmsweise nicht ein, wenn der Eigentümer den Wohnraum an Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts verkaufen will.
Des Weiteren gilt eine verlängerte Kündigungsfrist, eine so genannte Kündigungssperrfrist. Der neue Eigentümer darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Veräußerung den Mietern ordentlich kündigen. Entschließt sich der Eigentümer nach diesen drei Jahren zur Kündigung, so muss er natürlich die oben aufgeführten allgemeinen Grundsätze (Frist und Grund) beachten. Die Kündigungssperrfrist kann sogar noch länger sein. Die Landesregierungen könnten, je nach Situation auf dem Wohnungsmarkt, durch eine Rechtsverordnung eine Kündigungssperrfrist von bis zu zehn Jahren gesetzlich festlegen.
Den besonderen Schutz des Mieters einer umgewandelten Eigentumswohnung begründet der Gesetzgeber damit, dass der Mieter in einer Eigentumswohnung eher mit einer Eigenbedarfskündigung rechnen muss als der Mieter in einer reinen Mietswohnung.
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