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Kündigungsschutz

AFP VOM 13.9.2000 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 157448 Aufrufe
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Kündigung, Kündigungsschutz, Arbeitsrecht

In verschiedenen Situationen genießen bestimmte Arbeitnehmer noch weitergehenden Schutz. Das ist der Fall bei Arbeitnehmern, die aus persönlichen oder sozialen Gründen besonders schutzbedürftig sind.

Begünstigte können sein:

  • Schwerbehinderte
    Einem Arbeitnehmer, der als Schwerbehinderter anerkannt ist und bereits länger als sechs Monate im Betrieb arbeitet, kann nach § 15 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) nur gekündigt werden, wenn die Hauptfürsorgestelle vorher zugestimmt hat. Jede ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
  • Arbeitnehmer/in während des Mutterschutzes oder Erziehungsurlaubes
    Jede Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist gem. § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war oder er bis spätestens zwei Wochen nach der Kündigungserklärung davon in Kenntnis gesetzt wurde.
    Ausgeweitet wird der Schutz durch § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Danach darf auch während des Erziehungsurlaubes nicht gekündigt werden. Bedeutung kann dieser Kündigungsschutz vor allem bei Vätern haben, die Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen.
  • Mitglieder des Betriebrates
    Besonderen Kündigungsschutz genießen die Funktionsträger von Betriebsvertretungen. Nach § 15 KSchG darf eine ordentliche Kündigung während der Amtszeit des Arbeitnehmers und innerhalb eines Jahres danach nicht erfolgen. Für eine außerordentliche Kündigung ist nicht nur die Anhörung des Betriebsrates notwendig, sondern seine ausdrückliche Zustimmung.
  • Arbeitnehmer bei Betriebsübergang
    In Fällen des Übergangs von einem Unternehmen auf neue Eigentümer ist gesetzlich festgelegt, dass die bestehenden Arbeitsverhältnisse übernommen werden. Der Betriebsübergang als solcher darf nach § 613a BGB dementsprechend nicht Anlass einer Kündigung sein.
  • Sonstige
    Wehr- und Zivildienstleistende werden ebenfalls besonders geschützt. Eine Kündigung während der Verrichtung des Dienstes oder aus Anlass des Dienstes ist unzulässig.
    Auszubildenden kann in der Probezeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Danach jedoch ist ein wichtiger Grund Voraussetzung, der auch in der Kündigung angegeben werden muss.

Wichtig ist die Anmerkung, dass trotz des besonderen Schutzes eine Kündigung in bestimmten Fällen möglich bleibt. Sollte der Arbeitnehmer seine Pflichten schwerwiegend verletzen ( z.B. bei schwerem Diebstahl, tätlichen Auseinandersetzungen, Verschwiegenheitsbruch), ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Kündigung auszusprechen.


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