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Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer
Seite 1 - vom 21.02.2008

Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Der Autor
Jörg Halbe, Köln
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Existenzgründungsberatung, Internetrecht.
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Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, bedarf nach § 85 SGB IX zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dies gilt sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Kündigung.

Der dem schwerbehinderten Arbeitnehmer gebührende Sonderkündigungsschutz setzt ein, sofern das betreffende Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schon länger als sechs Monate bestanden hat. Auf diese vom Gesetzgeber vorgesehene Wartezeit sind auch vorangegangene Ausbildungszeiten des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers anzurechnen. Dies muss grundsätzlich auch für Praktika, Trainees und so genannte Training-on-the-job Maßnahmen gelten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss jedoch ein Arbeitnehmer, um sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen zu können, bis zum Zugang der Kündigung zumindest einen Antrag auf Feststellung der Behinderung bzw. Gleichstellung beim Versorgungsamt gestellt haben. Hat der Arbeitnehmer einen solchen Antrag nicht gestellt, kann er sich auf den Sonderkündigungsschutz selbst dann nicht berufen, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft später rückwirkend auf den Zeitpunkt vor Ausspruch der Kündigung festgestellt wird. Hat der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung hingegen bereits gestellt, so muss er den Arbeitgeber – sofern dieser nicht schon vorher nachweisbar Kenntnis hatte - innerhalb einer angemessenen Frist hiervon in Kenntnis setzen. Nur wenn der Arbeitnehmer dieser Pflicht nachkommt, kann er sich auf den ihm dann gegebenenfalls gebührenden Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen.

Fazit:

Der kündigende Arbeitgeber hat also zunächst beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zu beantragen. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären. Kündigt hingegen der Arbeitgeber, ohne zuvor die Zustimmung seitens des Integrationsamtes eingeholt zu haben oder wird ihm diese seitens des Integrationsamtes verwehrt, ist die Kündigung zwingend unwirksam. Eine hiergegen vom Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen ab Kündigungszugang zu erhebende Kündigungsschutzklage wird dann schon allein aus diesem Grunde Erfolg haben.

Der Beitrag ist Teil des Wagner Halbe Online-Lexikons zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht auf www.onlinelexikon-arbeitsrecht.de. Das Online-Lexikon zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht soll dem geneigten Leser die zentralen Begriffe des Kündigungsschutzes leicht verständlich erklären und sowohl dem Arbeitgeber als auch dem von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer Kündigungsschutztatbestände aufzeigen. Mehr hierzu auch auf www.wagnerhalbe.de


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