Besoldung II

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Besoldung II

Im Vordergrund der Zulagen zur Grundbesoldung könnten besondere Leistungsbezüge stehen, die auf besondere Leistungen in Forschung und Lehre aufbauen.

Diese Zulage soll an allen Hochschulen gewährt werden. Angesichts des Umstands, dass die W 2 Besoldung fast 1.500 Euro unterhalb der Endstufe der C 3 Besoldung liegt, wird die Bedeutung dieses Instruments nicht zu unterschätzen sein, insbesondere an Fachhochschulen, die in aller Regel keine Zulage anlässlich Berufungs- oder Bleibeverhandlungen kennen.

Ein einheitliche Auskunft zu dieser Zulage kann nicht gegeben werden, weil durchaus unterschiedliche Regelungen in Kraft oder geplant sind.

Die Zerschlagung der einheitlichen Beamtenbesoldung wird hier bereits praktiziert.

Am Beispiel Bremens will ich die Zulage erklären.

  • Die erste Ebene ist § 33 Abs. 1 BBesG. Wie schon in dem Artikel Besoldung I erläutert, sind dort die verschiedenen Zulagen geregelt und Abs. 2 beschreibt einige Grenzen der Zulagengewährung.

  • Die zweite Ebene ist das Landesrecht: Die bremische Hochschul-Leistungsbezüge Verordnung konkretisiert den Rahmen des § 33 Abs. 1 BBesG. In § 4 dieser Verordnung werden die einzelnen Aspekte konkretisiert: Nach welchen Kriterien ist die Lehre „wertvoll“, die Forschung „bedeutsam“, die Tätigkeit in der Weiterbildung oder Nachwuchsförderung „überdurchschnittlich.“

    Das Verfahren wird festgelegt. Wie entscheidet Wer über das Vorliegen der Voraussetzungen?
    Wird die Zulage befristet oder unbefristet erteilt?
    Nehmen die Zulagen an den Besoldungsanpassungen teil?
    Sind die Zulagen und wenn ja, wann, ruhegehaltsfähig?

  • Die dritte Ebene ist diejenige der Hochschule. In einer Hochschulordnung wird der besondere Leistungsbezug konkretisiert. Als Beispiel wähle ich die Hochschule Bremenhaven (Ordnung v im 7.7. 2004). Die Leistungsstufe wird in 5 Unterstufen aufgeteilt. Dazu gibt es jeweils Definitionen, wann ist die niedrigste Stufe 5, wann die höchste Stufe 1 erreichbar. Was sind die Kriterien, in welchen Zeiträumen sind diese Stufen durchschreitbar. Während Stufe ein fordert, über die Dienstpflichten deutlich hinauszugehen, setzt Stufe 5 eine Mitprägung der Hochschule im nationalen Rahmen voraus. Normalerweise werden die Zulagen befristet, sind sogar bei erheblichem Leistungsabfall entziehbar. Einmal im Jahr entscheidet der Rektor,der Antrag ist über den Dekan bei ihm einzureichen. Die Leistungszulagen können mit anderen,z.B. einer Funktionszulage kumuliert werden.

Bisher hat diese Regelung noch eine kleine Rolle gespielt, weil der überwiegende Teil der Professorenschaft in der C-Besoldung ist und im Wege der Besitzstandswahrung auch darin verbleibt. Aber bei jeder Neu-Berufung ist dieses System anzuwenden, also auch dann, wenn ein mit C besoldeter Professor wechselt. Verschiedene Verbände raten, sich jeweils von Experten über das System aufklären zu lassen.

Angesichts der Komplexität kann man dazu nur raten.

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