Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie

Mehr zum Thema: Strafrecht, Kinderpornografie, Hausdurchsuchung, Posingbilder, Ermittlungsverfahren, Besitz, Vorstrafe
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Häufige Irrtümer

Häufig kommen Beschuldigte bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie im Rahmen einer Hausdurchsuchung erstmals in Kontakt zu den Ermittlungsbehörden. Eine Hausdurchsuchung ist eine Situation, die meist völlig überraschend kommt und den Betroffenen überrumpelt. In solchen Situationen neigen die meisten Menschen zu Panik, die nie ein guter Ratgeber ist. Frau Rechtsanwältin Braun möchte in dem folgenden Artikel einige Irrtümer zu dem Bereich Besitz und oder Verbreitung von Kinderpornografie aufklären.

1. Es findet in jedem Fall eine öffentliche Hauptverhandlung statt

Alexandra Braun
Partner
seit 2010
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Deutschhausstraße 32
35037 Marburg
Tel: 06421-686165
Tel: 0163-2688570
Web: http://www.verteidigerin-braun.de
E-Mail:
Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Verkehrsstrafrecht

Das ist unzutreffend. Selbstverständlich ist eine Hauptverhandlung bei diesen Delikten üblich. Ihr Strafverteidiger wird sich jedoch das Ziel setzen, eine Hauptverhandlung zu vermeiden. Beispielsweise kann Ihr Verteidiger versuchen, den Erlass eines Strafbefehls zu erreichen und so erreichen, dass Ihnen eine öffentliche Verhandlung erspart bleibt. Es kann - je nach Fallgestaltung - auch angestrebt werden, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Ob dies machbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

2. Das Verfahren endet in jedem Fall mit einer Vorstrafe

Ein Ermittlungsverfahren muss nicht zwangsläufig mit einer Verurteilung und einer Vorstrafe enden. Je nach Vorwurf kommt eine Einstellung des Verfahrens - in der Regel gegen Zahlung einer Geldauflage - infrage. Eine solche Geldauflage ist keine Strafe und Sie sind bei einer Einstellung gegen Geldauflage nicht vorbestraft. Entscheidend bei der Frage, ob eine Einstellung in Betracht kommt, ist der konkrete Vorwurf gegen Sie. Auch Anzahl und Qualität des kinderpornografischen Materials spielen eine Rolle.

3. Ich habe alles auf meinem Rechner gelöscht, man wird nichts finden

Keinesfalls sollten die Fähigkeiten der Ermittlungsbehörden unterschätzt werden. Es ist in der Regel machbar, gelöschte Daten wiederherzustellen. Oft werden auch besondere Sachverständigenbüros beauftragt, denen es ein Leichtes ist, verschlüsselte Daten zu entschlüsseln oder Gelöschtes wiederherzustellen. Man sollte sich keinesfalls darauf verlassen, dass relevantes Material auf dem Rechner nicht gefunden werden kann.

4. Ich kann nicht verurteilt werden, es waren nur jugendpornografische Bilder

Falsch. Auch der Besitz, Erwerb und die Verbreitung von Jugendpornografie ist strafbar, § 184 c StGB. Es droht Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

5. Ich kann nicht verurteilt werden, es waren nur Posingbilder

Auch Posingbilder können Kinderpornografie sein. Es kommt hier auf den Einzelfall an, wobei regelmäßig von einer Strafbarkeit auszugehen ist.

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB
Strafrecht § 184 StGB, Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie