Wir haben folgenden Fall: In einem WEG - Verfahren wurd der Klage in vollem Umpfang stattgegeben. Dennoch hat der Richter die Kosten "gegeneinander aufgehoben". Nach § 91 ZPO
kann gegen eine Kostenentscheidung (isoliert) keine Beschwerde eingelegt werden, wenn die Hauptsache nicht Beschwerdefähig ist. Als obsiegte Kläger können wir ja wohl kaum Berufung einlegen (was die Beklagten könnten). Gibt es keine Möglichkeit für uns, gegen die Kostenentscheidung ein Rechtsmittel einzulegen? Die Entscheidungdgründe des Richters sind zwar nachvollziehbar aber nicht ausgewogen.
In allen Fällen über die das Gericht entscheidet, werden argumente ausgetauscht. Bei der Entzscheidunjg wie die Kosten verteilt werden nicht?
Mauseschnuffel
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Beschwerde gegen Kostenentscheidung mögliche?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
quote:
Dennoch hat der Richter die Kosten "gegeneinander aufgehoben".
Hat er das begründet?
quote:
Als obsiegte Kläger können wir ja wohl kaum Berufung einlegen (was die Beklagten könnten).
Sofern wegen der Kostenentscheidung eure Beschwer größer als 600 EUR ist, geht das auch als in der Hauptsache Obsiegender.
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An der besagten WE-Sitzung haben zwei der späteren Kläger nicht teilgenommen. Das Gericht vertritt nun die Auffassung, dass die Klage nicht hätte eingereicht werden brauchen, wenn diese Kläger an der Sitzung teilgenommen bzw. eine Vollmacht erteilt hätten. Dann wäre die Abstimmung nicht 2:1 sondern 2:3 ausgegangen, womit das Gericht richtig liegt. Nicht hinterfragt hat das Gericht weshalb die beiden Kläger nicht anwesend waren. Da für den betreffenden Tagesordnungspunkt nur eine Information angekündigt war (der Grundsatzbeschluss war eigentlich früher gefasst), hatte niemand mit einer Abstimmung gerechnet. Weiter ist die Frage, ob ein Beschluss der "nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung" entspricht auch von Eigentümern angefochten werden kann, die nicht anwesend waren. Laut Urteil widerspricht der Beschluss (was ja in der Versammlung kaum jemand sagen konnte) einer Ordungsgemäßen Verwaltung.
Die beiden (nicht anwesenden) Kläger haben sich der Klage angeschlossen, weil sie nicht zu den "unterlegenden" gehören wollten. Sie haben schlicht die Argumente geprüft die gegen den Beschluss stehen und haben gesagt:
"Ja, der Beschluss wiederspricht der ordenlichen Verwaltung. Die Klage wird also Erfolg haben und wir schlagen uns auf die Seite der Kläger (Sieger)." Nun werden die Kläger dafür bestraft.
Der Streitwert wurde auf 3.000 € festgelegt. Die Kosten der Anwälte (3 Kläger) werden bei ca. 750 €, die der (5) Beklagten bei ca. 920 € liegen, wenn ich dem Kostenrechner im Internet folgen kann. Hinzu kommen die Gerichtskosten.
Was kann ich tun? Gibt einen Link fürs Internet wo ich was nachschlagen kann?
Mauseschnuffel
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quote:<hr size=1 noshade>Das Gericht vertritt nun die Auffassung, dass die Klage nicht hätte eingereicht werden brauchen, wenn diese Kläger an der Sitzung teilgenommen bzw. eine Vollmacht erteilt hätten. <hr size=1 noshade>
Das Gericht kann die Kosten gegeneinander aufheben (oder sogar dem Kläger auferlegen), wenn es der Ansicht ist, daß der Beklagte keinen Anlaß zur Klage gegeben hat, §93 ZPO .
Es ist mir aber neu, daß ein Gericht jemandem, der gegen eine unwirksame Beschlußfassung klagt, vorhält, er hätte selbst für einen wirksamen Beschluß sorgen können. Das ist IMO etwa so, als würde man einem Kläger bzgl. Unterschlagung einer geliehenen Sache vorhalten, er hätte die Sache ja nicht verleihen müssen, dann wäre es auch zu keiner Unterschlagung gekommen.
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quote:<hr size=1 noshade>Was kann ich tun? Gibt einen Link fürs Internet wo ich was nachschlagen kann? <hr size=1 noshade>
War das tatsächlich ein Urteil? Dann müsste die Kostenentscheidung doch auf §§en gestützt worden sein?
Es gibt für WEG-Sachen Sonderregelungen, §§ 49 , 50 WEG , § 49a GVG . Aber so wie sich das liest, liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Oder wurde das per Beschluß nach § 91a ZPO entschieden, war die Sache "erledigt"?
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Die Kostenentscheidung in O.Ton:
"Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1
, 269 Abs.3 ZPO
in Verbindung mit dem Gedanken § 49 Abs.2 WEG
.
Soweit die Beklagten unterlegen sind, haben sie die Kosten zu tragen; soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, haben sie die Kosten zu tragen. Die Klage zu Ziffer 1 des Antrags - Anfechtung und Aufhebung des Negativbeschlusses - hat in vollem Umfang Erfolg. Die von den Klägern weiter beabsichtigte Klage zu Ziffer 2. - Verpflichtung der WEG zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die frühere Verwalterin durch das Gericht ("Positiv beschluss") - ist hingegen zurückgenommen worden (§ 269 ZPO
) und wäre ansonsten auch abzuweisen gewesen:
Zunächst ist der Klagantrag zu Ziffer 2. nicht fristgerecht erhoben und begründet worden
(§ 46 Abs.1 WEG
). Zudem war der angekündigte Klagantrag zu unbestimmt:Es hätte den Klägern oblegen vorzutragen, zu genau was die Beklagten verurteilt und welche
Ersatzansprüche in welchem Umfang geltend gemacht werden sollten.
Selbst wenn der angekündigte Klagantrag zu Ziffer 2. zulässig gewesen wäre, wäre dem Gericht die Ermessensentscheidung und Bestimmung, in welchem Umfang Ansprüche gegenüber der Hausverwaltung ... GmbH begründet sind, nicht möglich gewesen.
Dazu hat schon der erforderliche Vortrag der Kläger gefehlt.
Die Entscheidung ist und bleibt hier alleine Sache der Eigentümergemeinschaft, die darüber selbst in einer Versammlung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung entscheiden muss. Das Gericht kann sich hier nicht anstelle der Eigentümer stellen.
Aber selbst wenn hier ein Positivbeschluss zulässig und begründbar gewesen wäre - was nicht der Fall war - hätte das Gericht eine Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs.1 WEG
nach billigem Ermessen treffen können und auch dann wie erkannt entscheiden müssen.
Es entspricht der Billigkeit, die Kläger - wie hier erkannt - an den Kosten zu beteiligen.
Der Rechtsstreit wäre überflüssig gewesen, wenn die jetzigen Kläger am 19.09.2013 den von ihnen geforderten Beschluss gefasst hätten: Die Abstimmung wäre dann nämlich drei zu zwei und damit mehrheitlich für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Hausverwaltung Turnier ausgegangen. Der ganze Rechtsstreit wäre dann nicht erforderlich gewesen.
So wie es widersprüchlich ist, dass die Einforderung von Ansprüchen in der Versammlung am 19.09.2013 abgelehnt worden ist, die Verwaltung diese jetzt aber doch geltend macht, ist es genauso widersprüchlich, dass die Kläger an der Abstimmung nicht mitgewirkt und in der Ver sammlung eine - mögliche - positive Beschlussfassung nicht herbeigeführt haben und das jetzt dem Gericht überlassen wollten."
So hat das Gericht begründet. Wenn ich mir das so nochmal durchlese, geht der Richte rdavon aus, dass die drei Kläger an der Versammlung teilgenommen haben. Tatsächlich haben aber 2 Kläger gefehlt. Von 8 Eigentümern waren 3 anwesend, 2 Haben sich diurch die Verwaltung vertreten lassen und 3 fehleten unentschuldigt.
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quote:<hr size=1 noshade>So hat das Gericht begründet. Wenn ich mir das so nochmal durchlese, geht der Richte rdavon aus, ... <hr size=1 noshade>
Das ist nur eine Hilfserwägung, sozusagen der begründungstechnische Overkill.
Maßgeblich ist das:
... soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, haben sie die Kosten zu tragen.
...
Die von den Klägern weiter beabsichtigte Klage zu Ziffer 2. - Verpflichtung der WEG zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die frühere Verwalterin durch das Gericht ("Positiv beschluss") - ist hingegen zurückgenommen worden (§ 269 ZPO ) und wäre ansonsten auch abzuweisen gewesen ...
§ 269 III ZPO :
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, ...
Da es hier eine Teil-Klagerücknahme war, geht die Kostenentscheidung in Ordnung. " ... ist verpflichtet die Kosten zu tragen", kein Ermessen, keine andere Entscheidung möglich.
So weit - nur hilfsweise - wegen des Positivbeschluß auf § 49 WEG verwiesen wird, geht das auch in Ordnung " ... so können auch die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden."
Ohne die Teilrücknahme wäre der Teil-Antrag im Urteil kostenpflichtig abgewiesen worden, ohne die Teilrücknahme mit noch höheren Kosten.
Wegen § 99 ZPO könnt ihr nur gegen die Kostenentscheidung sowieso keinen Rechtsbehelf einlegen, Aussicht auf Erfolg hätte das wegen der Klagerücknahme aber sowieso nicht.
Die verwirrenden Hilfserwägungen hat der Richter vermutlich gemacht, weil, § 269 III ZPO ,
Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ...
Ihr könntet wegen des Positivantrags also erneut klagen, darüber ist nicht entschieden. Der Richter wollte rein vorsorglich die Botschaft senden, daß er eine neue Klage ggf. abweisen würde, um sich (aus seiner Sicht) sinnlose Arbeit zu sparen.
-- Editiert asap am 07.04.2014 20:21
Kann so nicht sein, die Klage zu Pos. 1 ist doch zu 100 % zu gunsten der Kläger beschieden.
Das Urteil:
"1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft ..., vom 19.09.2013 zu Tagesordnungspunkt 9: "Mehrheitliche Beschlussfassung gegen die Regressansprüche gegenüber HV .... Die Eigentümergemeinschaft schildert, dass die Aussage zu ungenau ist und kein neuer Rechtsanwalt mit diesem Sachverhalt vertraut gemacht werden soll", wird für ungültig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."
Entscheidungsgründe
Die Anfechtungsklage ist zulässig (§ 43 Nr. 4 WEG
). Sie ist auch - soweit jetzt noch anhängig - begründet.
Der gefasste Negativbeschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs.4 WEG
). Der einzelne Wohnungseigentümer ist nicht befugt im eigenen oder im Namen der Gemeinschaft Ansprüche gegen den Verwalter gemäß § 43 Abs.1 Nr.3 WEG
gerichtlich gel tend zu machen. Er bedarf vielmehr eines Beschlusses der Gemeinschaft (BGHZ 106, 222
ff).
Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Eigentümergemeinschaft einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter, der begründbar und nicht offensichtlich aussichtslos ist, ablehnt. Der Beschluss, gegen den Verwalter nicht vorzugehen, würde nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn ein derartiger Anspruch offensichtlich nicht besteht (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 381
; Bayerisches Oberstes Landgericht, WuM
2004, 736; Landgericht Hamburg, ZMR 2010, 64
) oder es sonstige erhebliche Gegenargumente gibt."
Wenn die Kosten auf dem "verspätet vorgebrachten Klagepunkt" (der Anwalt wollte erreichen, dass das Gericht im Unteil festlegt, welche Punkte gegen den alten Verwalter vorzubringen sind) beruhen, dann handelt es sich um einen Anwaltsfehler. Als Fachanwalt muss er wissen, wann er welche Anträge zu stellen hat.
Mauseschnuffel
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quote:<hr size=1 noshade>Kann so nicht sein ... <hr size=1 noshade>
Es muss im Prozess eine Teil-Klagerücknahme erfolgt sein, der der Bekl. auch zugestimmt hat. Das ist beides auch 1000% sicher per Schriftsatz passiert oder im Protokoll festgehalten.
Das, bzw. die Rechtsfolge nach § 269 III ZPO taucht im Tenor und in der Begründung des Urteils nicht mehr auf, denn:
Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ...
Bloß noch über die Kosten ist zu entscheiden, entweder per Beschluß, oder wenn anderweitig wie hier ein Teilurteil ergeht, im Urteil. Davon abgesehen existiert die zurückgenommene Teilklage für das Gericht ab Rücknahme nicht mehr, nicht mehr "anhängig".
Das geht schon in Ordnung, du kannst dich ja bei deinem Anwalt rückversichern.
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Der Antrag zu 2 lautete:
"2.Die Beklagten zu verpfllichten, Regressansprüche gegenüber dem ehemaligen Verwalter ... zu verfolgen, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht."
Wir wollten, dass dieser Antrag bereits am Anfang gestellt wird. Der erste Anwalt hat das für nicht gut angesehen weil er die Begründung scheute. Dann hat dieser Anwalt die Kanzlei verlassen und eine Kollegin hat übernommen. Die hat dann diesen Antrag im letzten Schriftsatz nachgeschoben.
Der Richter hat im Prozess angedeutet, dass der Antrag verspätet und dazu nicht ausreichend begründet sei. Er regte an, diesen Punkt zurückzunehmen, was die Anwältin tat. Sicherlich hat die Bkl. dem zuigestimmt.
Wenn das der Grund dafür ist, dass wir die Kosten tragen müssen, dann ist es ein Anwaltsfehler. Die Fachanwältin musste wissen, das der Antrag verspätet kommt und dass er nicht begründet war.
MAuseschnuffel
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Selbst wenn es ein Anwaltsfehler sein sollte, ändert das aber nichts an der Kostenentscheidung des Gerichts. Die Mandanten können höchstens Schadenersatzansprüche gegen den RA geltend machen.
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