Hallo und Guten Tag !
Vorausgesetzt, im vorliegenden Fall hat tatsächlich eine Straftat durch Bereicherung innerhalb einer Pflege vorgelegen, so könnte diese wie ich meine, mit der nachfolgend genannten Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft keinesfalls als solche geahndet werden.
Diese hat nämlich nach Hausdurchsuchung und einjähriger Ermittlungszeit die Verfahrenseinstellung allein damit begründet , dass nicht zweifelsfrei auszuschließen sei, dass die festgestellten Geldtransfers auf das Privatkonto der pflegenden Schwester nicht doch dem Willen der Mutter entsprochen hätten . Gestützt wird diese Annahme der Staatsanwaltschaft dadurch, dass die Mutter während der Pflege ja auch ihre Unterschrift zu einer Schuldentilgung der Schwester von 15.000 DM gegeben hatte .
Dies mit dem nicht zweifelsfrei auszuschließenden Willen der Mutter und der alleinigen Beweislast der Staatsanwaltschaft würde jedoch heißen, dass so gesehen alle schwerwiegenden Indizien und widersprüchliche Aussagen und zum Teil sogar Beweise , welche eine strafbare Bereicherung nahe legen, nach dem Ableben einer pflegebedürftigen Person durch mündliche Gegendarstellungen der Pflegeperson oder wie hier, durch die Tochter der Schwester als genannte Zeugin, erfolgreich bestritten werden könnten. Besonders für Rechtsnachfolger von Auftraggebern wäre es nahezu sinnlos , jemals Strafanzeige zu stellen, da bei einer solchen Beweislage praktisch alles nachträglich mündlich gegenteilige behauptet werden könnte.
Ich meine im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft jedoch , gerade für solche Auftragsverhältnisse innerhalb einer Pflege hat der Gesetzgeber auch in strafrechtlicher Hinsicht vorgebeugt, indem Aufträge zu einer Pflege gemäß BGB § 662
grundsätzlich "unentgeltlich " zu erfolgen haben und wenn trotzdem Zahlungen erfolgen, diese gemäß BGB § 666
allein durch den Auftragnehmer als pflegende Person hinsichtlich des Willen des Auftraggebers rechenschaft-und beweispflichtig sind.
Es stellte sich also die Frage, ob es angesichts der Bestimmungen des BGB zu Beweislast Sinn macht, Beschwerde gegen die Einstellung beim Generalstaatsanwalt einzulegen.
Danke für Ihre Einschätzung, Voice 51
Beschwerde gegen Einstellung des Ermittlungsverfahrens beim Generalstaatsanwalt?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ich glaube, Sie unterliegen hier einem Rechtsirrtum. So wie ich Ihre Ausführungen verstehe, ist Ihre Mutter vor ihrem Tod von einem Pflegedienst versorgt worden. Bei diesem Vertragsverhältnis handelt es sich aber entgegen Ihrer Einschätzung mE nicht um ein Auftrags-, sondern um ein Dienstvertragsverhältnis. Und beim Dienstvertrag wird - ausweislich des § 612 BGB
(und somit anders als beim Auftrag!) - regelmäßig eine Vergütung geschuldet.
Wenn die StA nach allem zu der Auffassung gelangt ist, dass eine Anklage aufgrund der Beweislage nicht erhoben wird, dann finde ich das zunächst plausibel. Für eine genauere Einschätzung müsste man mE aber die genauen Einzelheiten des Falls kennen.
So sehe ich das auch.
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Hallo,
ich glaube es gibt ein Missverständnis, es handelt sich um die eigener Schwester und nicht um einen Pflegedienst, diese rechnen ja ausschließlich über die Pflegeversicherung ab.
Zur Sache noch kurz: es gibt schwerwiegende Indizien und zum Teil auch Beweise für Unregelmäßigkeiten, insofern müsste doch die Staatsanwaltschaft die Rechenschaft gemäß BGB von der Schwester fordern, oder ?
Wenn es sich also nicht um ein Dienstvertragsverhältnis handelt, könnte meine Sichtweise mit der staatsanwaltschaftlichen Beweispflicht doch richtig sein.
Vielleicht können sie mir freundlicherweise nochmals kurz unter diesem Aspekt schreiben, ich will ja nicht unbedingt Recht haben, ich kann es nur nicht besser erkennen.
Danke, Voice 51
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