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Beschwerde gegen Beweisbeschluss oder Gegenvorstellung?

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Beschwerde gegen Beweisbeschluss oder Gegenvorstellung?

Folgende Situation hat sich ergeben:

in einem Prozess gegen eine Baufirma in 2. Instanz wurde ein Beweisbeschluss durch das OLG verfügt, obwohl es um nicht streitige Punkte geht. Insbesondere sind Arbeiten der Baufirma bemängelt worden, weil sie anders als im Leistungsverzeichnis aufgeführt, ausgeführt worden sind.

Das Gericht möchte durch einen Sachverständigen (zu Lasten der Baufirma, die hierfür allein den Vorschuss zahlen muss) klären, ob die tatsächliche Ausführung Bedenken hinsichtlich Funktion und Haltbarkeit des Gewerkes zulässt, sowie auch, welcher Aufwand notwendig wäre, nachträglich die Arbeiten so auszuführen, dass sie vertragsgemäß wären.

Bereits vorher hatte das OLG allerdings in einem richterlichen Hinweis auf Werner/Pasteur verwiesen, wonach "maßgebend in erster Linie die von den Parteien getroffene vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung" sei, "unabhängig davon, ob die tatsächlich ausgeführte Leistung gleichwertig oder sogar besser ist". Dies entspricht auch dem, was im erstinstanzlichen Urteil herausgekommen war.

Unser RA erklärt nun, es gäbe die Möglichkeit einer Beschwerde oder aber der Gegenvorstellung, die er favorisiert und nur durchführen will, wenn er dafür 0,5 Gebühren erhält, da die Gegenvorstellung der Beschwerde ähnlich sei.

Ichb hätte nun folgende Fragen:

- ist die Gegenvorstellung tatsächlich etwa "gleichwertig" mit einer Beschwerde? Meines Wissens ist das doch eher eine Art formloser Beschwerde?
- ist ein Beschwerdeverfahren mit gesonderten RA-Gebühren verbunden nach RVG?

und für den Bereich Verfahrensrecht, wo dieser Beitrag auch steht:

- kann ein Gericht überhaupt einen Sachverhalt durch Beweisbeschluss prüfen lassen, wenn er von den Parteien nicht streitig vorgetragen wurde? Immerhin hat das selbe Gericht mit dem richterlichen Hinweis das Vorliegen eines Mangels bestätigt, wenn es schreibt (Zitat): "Das angefochtene Urteil hat daher wohl zutreffend das Vorliegen eines Mangels bejaht, dessen Beseitigung einen Aufwand von xx,xx € erfordert."

Wie weit können solche richterlichen Hinweise als Verbindlich betrachtet werden? Immerhin wurde von unserer Seite hierzu daraufhin nichts weiteres vorgetragen...

Über Antworten würde ich mich sehr freuen!!!


von fridolin501 am 22.02.2008 16:26
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>Beschwerde gegen Beweisbeschluss oder Gegenvorstellung?
Beschwerde (Recht)

Die Beschwerde ist ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, Beschlüsse und Maßnahmen einer Behörde oder eines Gerichts. Gegen Urteile besteht die Möglichkeit zur Beschwerde nur in Ausnahmefällen. Gegen Urteile richten sich in der Regel die ordentlichen Rechtsmittel (Berufung oder Revision).

Die Beschwerde ist im deutschen Rechtssystem in mehreren Formen bekannt: Als Verfassungsbeschwerde, Rechtsbeschwerde, Streitwertbeschwerde, Haftbeschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde seien die bekanntesten genannt. Sämtliche Beschwerden außerhalb von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gründen auf dem Petitionsrecht des Artikels 17 GG.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen formlosen und förmlichen Rechtsbehelfen, die als Beschwerde bezeichnet werden. Formlose Rechtsbehelfe sind beispielsweise die einfache Beschwerde über einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand, die Dienstaufsichtsbeschwerde, die das Verhalten eines bestimmten Beamten rügt, die Fachaufsichtsbeschwerde, die das Verhalten einer untergeordneten Behörde rügt, sowie die Gegenvorstellung.

Voraussetzung der Zulässigkeit der förmlichen Beschwerde ist die Beschwer; belastet die Entscheidung den Betroffenen nicht, so ist eine Beschwerde nicht statthaft. Hat das Gericht beispielsweise den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen, kann er mangels Beschwer keine Beschwerde einlegen, auch wenn er z. B. mit der Begründung nicht zufrieden ist. Das Gericht, bei dem die Beschwerde eingelegt werden muss, ist in den verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich bestimmt. Die Verfahrensordnungen sehen zum Teil die Einlegung beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch bei dem Gericht vor, das über die Beschwerde zu entscheiden hat.

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilprozess oder Strafverfahren) sind die Landgerichte oder Oberlandesgerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig, sofern nicht das Amtsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, der Beschwerde selbst abhilft. Der Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden.

Einer Beschwerde wird entweder abgeholfen (falls sie begründet ist) oder sie wird (wenn sie unzulässig ist) verworfen oder (wenn sie unbegründet ist) zurückgewiesen.

Im Verwaltungsverfahrensrecht ist die Beschwerde durch das Widerspruchsverfahren abgelöst worden. Im Steuerrecht ist dies der Einspruch.

Im Verwaltungsprozess und im Sozialprozess ist die Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse eröffnet (§§ 146 ff. VwGO, §§ 172 ff. SGG). Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof bzw. das Landessozialgericht. Beschlüsse dieser Gerichte sind in der Regel unanfechtbar.

Ist die Beschwerde an eine Frist gebunden (§ 793 ZPO; 577 ZPO; § 311 StPO; § 22 FGG), so nennt man diese Beschwerde sofortige Beschwerde. Die Frist beträgt zwei Wochen in Zivilsachen, eine Woche ab Zustellung in Strafverfahren. Im Verwaltungsprozess und im Sozialprozess ist die Beschwerde stets fristgebunden (§ 147 VwGO: zwei Wochen ab Zustellung; § 173 SGG: ein Monat ab Zustellung).

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Beschwerde ist in gewissen Fällen die weitere Beschwerde zulässig. Im streitigen Zivilprozess ist sie ausdrücklich zuzulassen, in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist sie als Rechtsbeschwerde (§ 27 FGG) ausgestaltet. Im Strafverfahren ist sie nur gegen Haft oder die einstweilige Unterbringung möglich. Im Verwaltungsrecht ist eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde möglich. Im Verwaltungsprozess und im Sozialprozess ist die weitere Beschwerde nur in wenigen Ausnahmefällen eröffnet (§ 153 VwGO; § 177 SGG).

Gegenvorstellung

Die Gegenvorstellung ist ein formloser Rechtsbehelf. Mit ihr wird eine öffentliche Stelle aufgefordert, ihr eigenes Handeln noch einmal zu überprüfen und zu korrigieren.

Als formloser Rechtsbehelf ist die Gegenvorstellung nicht an eine bestimmte Form oder Frist gebunden und kann wiederholt eingelegt werden. Sie setzt weder eine Beschwer (Beeinträchtigung eigener Rechte) voraus, noch überhaupt die Behauptung einer Rechtsverletzung durch die angegriffene Maßnahme. Mit ihr kann also insbesondere auch geltend gemacht werden, dass ein anderes Handeln zweckmäßiger wäre. Die Gegenvorstellung ist Ausfluss des Petitionsrechts, woraus folgt, dass es keinen Anspruch auf eine neue Sachentscheidung gibt, nur den Anspruch auf Beantwortung.

Quelle: beides Wikipedia



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"Scientia potentia est."


von Was weiss ich? am 25.02.2008 19:21
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