Beschuldigter im Strafverfahren - Was ist im Dialog mit der Polizei zu beachten?

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Ein kurzer Leitfaden für den Notfall

Sollte Sie sich jemals in mitten einer Belehrung über Ihre Rechte von der Polizei wiederfinden, ist es niemals verkehrt, wenn Sie eine grobe Ahnung haben, was Sie tun können und/oder besser lassen sollten. Wenn Sie einer Tat beschuldigt werden, wird man Sie bestenfalls zunächst belehren, dass Sie Beschuldigter sind und nichts zu den Vorwürfen sagen müssen.

Es kann durchaus vorkommen, dass die Belehrungen der Polizisten ungenügend sind. Manchmal werden Sie „vergessen". Im Eigentlichen ist festzuhalten: Als Beschuldigter müssen Sie nie etwas sagen oder sich aktiv an den Ermittlungen beteiligen. Außer den Angaben zu Ihrer Person wie Name, Vorname, Geburtstag und Anschrift, müssen Sie keine Angaben machen. Im Gesetz steht es ausführlicher. Dort heißt es im § 136 StPO: „Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen.

Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden." Von diesem Recht sollten Sie in jedem Fall Gebrauch machen und unbedingt erst einen Verteidiger konsultieren und frühestens nach Aktendurchsicht mit Ihrem Verteidiger sich zur Sache äußern. Ganz gleich ob nun der Fall einer schriftlichen Ladung oder persönlichen Befragung vor Ort stattfindet.

Sie müssen einer Ladung als Beschuldigter zur Polizei nicht Folge leisten! Viele Beschuldigte denken, dass wenn sie nicht hingehen, ein Jeder automatisch davon ausgeht, dass der Beschuldigte tatsächlich schuldig ist und sich deswegen „versteckt". Dies ist nicht korrekt. Es ist Ihr gutes Recht sich zunächst mit einem Verteidiger zu besprechen um überhaupt erst mal die Lage zu begreifen und richtig einordnen zu können. In den seltensten Fällen kann eine Einlassung vor Akteneinsicht abgegeben werden. Dies kann aber nur der geübte Strafverteidiger und Rechtsanwalt beurteilen.

Sollten Sie verhaftet werden oder sich in einer ähnlichen misslichen Situation befinden, können Sie in jeder Lage einen Verteidiger oder eine Verteidigerin verlangen. Fordern Sie die Polizeibeamten auf, Ihnen einen Verteidiger oder eine Verteidigerin zu rufen. Und nein, es ist nicht wie vom Fernsehen her bekannt, dass man lediglich einen Anruf frei hat. Entweder Sie kennen selber einen Verteidiger oder Rechtsanwalt oder Sie fragen die Polizei nach einer Liste mit Rechtsanwälten oder einem „Strafverteidigernotruf". In vielen Bundesländern gibt es einen solchen Verteidigernotruf, welcher von den Verteidigern vor Ort oder dem Anwaltsverein organisiert wird und stets erreichbar ist.

Wer die deutsche Sprache nicht versteht, hat einen Anspruch auf eine mündliche Übersetzung. Hier geht es nicht um taktische Spielchen sondern schlichtweg darum, dass Sie, im Gegensatz zu den geschulten Polizeibeamten, sich in eine schwer einzuschätzende Situation ohne ausreichenden Überblick begeben. Bei Interesse schauen Sie auch in die Artikel über das mögliche Verhalten bei einer Kontrolle desFahrzeugführers im Straßenverkehr sowie bei einer Hausdurchsuchung.

Leserkommentare
von micha70 am 27.04.2012 11:54:27# 1
Für wie korrekt kann ich die Auskünfte in einem Artikel halten, in welchem Ausdrücke wie "frühsten nach Aktendurchsicht", "nicht folgeleisten" oder "steht’s erreichbar" gebraucht werden?
    
von 123recht.de am 27.04.2012 14:11:18# 2
Die Fehler wurden berichtigt. Vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Inhalt ist dennoch Vollständig richtig.