Beschränkung Minderjährigenhaftung + RA-Kosten

24. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Jasmin22
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)
Beschränkung Minderjährigenhaftung + RA-Kosten



Guten Tag
Frage bitte zu einem bevorstehenden Prozess beim OLG ,der laut unserm RA drauf hinausläuft, dass wir die Sache verlieren. Es geht um den Kampf um Kindesunterhalt vom Kindesvater, der aufgrund seiner finanziellen und persönlichen Verhältnisse, die er nun zum Schluss noch zusätzlich angegeben hat, den Prozess eindeutig gewinnen wird und keinerlei Unterhalt mehr fürs Kind zahlen muss. Als Mutter bin ich die gesetzl Vertreterin meines Kindes,welches als Kläger aufgeführt ist. Das Kind ist erst in zwei Jahren volljährig . In erster Instanz beim AG hatte der Kindesvater verloren, und dann vor dem OLG wird er nun laut RA gewinnen - null Chance für das Kind nach derzeitiger neuester Aktenlage. Der entscheidende Prozess steht in Kürze an. Unser RA meint, dass dem minderjährigen Kind dann die Kosten des Gegenanwalts auferlegt werden, d.h es bekommt in seinen jungen Jahren einen Berg Schulden aufgebrummt, auf die jährlich Zinsen dazu kommen und immer mehr werden, wenn das Kind nicht zahlen kann- von was auch... (Anmerkung: für das Verfahren haben wir PKH bewilligt bekommen. Kind ist in ALGII-Bezug und die nächsten Jahre noch Schüler und hatte eigentlich vor das Abi zu machen und zu studieren, was sich nun durch die Sache zerschlagen hat).
Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, dass das Kind von diesen RA-Kosten befreit wird?
(Ich bin unbefristet in EU-Rente , kann also selbst das Geld nicht erwirtschaften um es fürs Kind abzubezahlen).
Streitwert = mindestens 12.000 Euro., davon die RA-Gebühren.
Möchte fragen, ob für dieses Verfahren daher folgender § eingebracht werden kann, bevor das letzte Urteil vom Richter gesprochen wird?
vielen Dank im Voraus



§ 1629a BGB
Beschränkung der Minderjährigenhaftung.
(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes


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6 Antworten
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#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

"Durch das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.8.1998 ((MHbeG) BGBl I 2487) § 1629a BGB ist die Haftung des ehemaligen Minderjährigen und nun volljährig Gewordenen für Verbindlichkeiten, die Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht mit Wirkung für den Minderjährigen begründet haben, beschränkt auf den Bestand des Vermögens des Minderjährigen bei Eintritt der Volljährigkeit."

Quelle:https://www.ra-klinder.de/index.php/beitraege/14-bsg-bestaetigt-beschraenkung-der-minderjaehrigenhaftung-bei-sgb-ii-rueckforderungen

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Die Frage wurde schon im Unterforum "Familienrecht" gestellt.

Ich füge meinen Beitrag von dort nochmal ein und ergänze ein wenig.


Zitat:
Bezüglich meiner ganz oben gestellten Themenfrage: Gilt folgendes für diesen Fall oder nicht:

Gute Frage.
Im Prinzip schon, wenn da nicht folgendes Urteil wäre:
http://openjur.de/u/145592.html
(Achtung: sehr schwere Kost)

Das OLG Köln ist der Meinung, dass man nicht mit dem §1629a BGB kommen kann, wenn das Gericht schon über die Kostentragung entschieden hat. Der §1629a BGB müsste schon während des Verfahrens geltend gemacht werden, so dass er in der Kostenenscheidung berücksichtigt werden kann.
Oder mit anderen Worten - und auf diesen Fall bezogen:
Wenn du und dein Kind euch über den §1629a BGB vor den Kosten drücken wollt, dann müsst ihr das einbringen BEVOR das Verfahren zu Ende ist. Danach könnte es zu spät sein.

Ich würde unbedingt euren Anwalt dazu befragen.


Wenn das Gericht entscheidet, wer die Kosten zu tragen hat, dann ist das ein Titel, aus dem vollstreckt werden kann. D.h. wenn das Gericht entscheidet, dass das unterlegene Kind die Kosten des Gegners tragen muss, dann kann der Gegner einen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung losschicken, falls das Kind nicht zahlt. Gegen eine Vollstreckung gibt es die Vollstreckungsabwehrklage. In einer Vollstreckungsabwehrklage darf man aber NUR "neue" Sachen vorbringen, also solche die im Hauptverfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Die Tatsache, dass der Zahlungspflichtige minderjährig ist, ist aber nicht neu. Man hätte das Argument der Minderjährigkeit schon im Hauptverfahren berücksichtigen können (sogenannte Präklusion). Eine Vollstreckungsabwehrklage mit dem Argument "zahlungspflichtiger ist Minderjährig" ist in diesem Fall also aus formalen Gründen unzulässig. Der Gegner kann also weiter die Kosten mittels Gerichtsvollzieher eintreiben, trotz §1629a BGB .
So zumindest die Logik des OLG Köln.

Man muss also - wenn man dieser Rechtsansicht folgt - unbedingt darauf achten, dass man sich auf den §1629a beruft BEVOR das Gericht über die Verteilung der Kosten entscheidet.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."



-- Editiert drkabo am 24.07.2014 15:18

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Ihr Anwalt sollte die Beschränkung der Minderjährigenhaftung explizit geltend machen, damit der entsprechende Vorbehalt i.d. Urteil einfließen kann (Kostengrundentscheidung), weil sonst ggfs. Präklusion gem. § 767 II ZPO .

Den Kostenfestsetzungsbeschluss später unbedingt daraufhin kontrollieren!!!



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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich glaube der OLG Köln Fall passt hier (noch) nicht. Dem geposteten link bei openjur konnte man zwar leider auch keine genaue Sachverhaltsdarstellung entnehmen, aber für mich hörte sich die Begründung danach an, als ob der Kläger im Verfahren des OLG Köln im Laufe des Vorprozesses Volljährig geworden ist und so die Einrede des § 1629a BGB hätte bereits im Vorprozess geltend machen können. Ich habe mal weiter recherchiert und eine Besprechung aus der FamFR 2010, 328 von Poppen gefunden. Dort ist der Sachverhalt der Entscheidung weitergehend geschildert und mit meiner Vermutung hatte ich recht. Der Kläger des OLG Köln Verfahrens ist noch vor der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Volljährig geworden, sodass überhaupt erst die Einrede des § 1629a BGB möglich wurde.

Wenn sich der Fall unserer Fragenstellerin nicht noch unendlich hinzieht und die letzte mündliche Verhandlung in der Sache stattfindes bevor der Sohn volljährig ist, dann braucht man in dem jetziegen Prozess auch noch keine Einrede nach § 1629a BGB erheben. Würde man es doch tun, dann fände diese Einrede, wenn das Gericht es richtig machen würden, aber keine Berücksichtigung. Die Voraussetzungen liegen nämlich noch gar nicht vor. Volljährigkeit ist nämlich zwangsläufige Voraussetzung. Ohne diese kann man auch nicht feststellen, welches Vermögen im Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhanden war auf das die Haftung zu beschränken wäre.



-- Editiert Eidechse am 24.07.2014 18:50

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Jasmin22
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

und was heißt das nun? Dass die Sache aussichtslos ist, und dass man den § nicht einbringen kann , weil das Kind noch keine 18 ist?

das Urteil ist noch nicht gefällt, wird aber bald soweit sein. Es gibt zeitnah noch eine Verhandlung , und ich denke am Ende der kommenden Verhandlung wird das Urteil gesprochen.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das heißt, dass man die Einrede momentan nicht anbringen kann, weil das Kind keine 18 Jahre alt ist. Erstmal wird es daher, wenn der Prozess wirklich verloren wird, dazu kommen, dass dem Kind die Kosten des Rechtsstreites voll aufgebrummt werden. Wenn es dann Volljährig geworden ist, dann kann der § 1629a BGB aber noch "gezogen" werden. Wenn sich der RA der Gegenseite nicht darauf einlässt, dann mussm an halt mit einer Vollstreckungsgegenklage operieren.

Sie und Ihr Sohn solltet allerdings bereits im Vorhinein beachten, dass der Sohn für die Voraussetzungen des § 1629a BGB darlegungs- und beweisbelastet ist. Es sollte daher gut dokumentiert werden, welche Vermögenswerte (evtl. Sparbücher, Versicherungen mit Rückkaufswerten, etc.) Ihr Sohn genau im Zeitpunkt der Volljährigkeit hat. Also Kontoauszüge, Schreiben, etc. aufheben.

Im Übrigen kann ich nicht so ganz nachvollziehen, warum sich das Abi und das Studium zerschlagen hat, nur weil kein Unterhalt mehr vom Vater kommt. Beim Studium kann ich das evtl. noch nachvollziehen, obwohl es da mit Bafög auch die Möglichkeit gibt, ein Studium durchzuführen. Es wird mit Sicherheit "härter" als mit Unterhalt vom Vater, es geht aber. Der fehlende Unterhalt dürfte dem Abi aber wohl nicht so sehr im Wege stehen.

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