Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung

30. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
clanger
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung

Hallo,

In einer Wohnanlage mit 3 Eigentumswohnungen gehören 2 Wohneinheiten dem gleichen Eigentümer B. Laut Teilungserklärung entfällt bei Abstimmungen auf jede Wohneinheit eine Stimme, zudem hat jeder Eigentümer das Recht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung. Eigentümer B besitzt mit den Wohneinheiten 610/1000 Miteigentumsanteile an der Immobilie und hat laut Teilungserklärung auch die einfache Mehrheit bei der Wahl (da kein Kopfprinzip).

Eigentümer B lädt nun zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ein, damit schnellstmöglich eine Hausverwaltung bzw. WEG-Verwaltung für das Objekt eingesetzt wird (bisher ohne Verwaltung). Dafür liegen auch schon diverse Angebote vor.

Kann bei der Versammlung auch dann eine Entscheidung bezüglich Hausverwaltung gefällt werden, wenn der zweite Eigentümer A (1 Stimme) die Einladung zur Versammlung absichtlich ignoriert bzw. nicht daran teilnimmt? Die einfache Mehrheit und die Mehrheit der Miteigentumsanteile liegt auch ohne Teilnahme von Eigentümer A vor.

Oder kann der zweite Eigentümer A dann den Beschluss anfechten?

Wenn der Beschluss nicht rechtswirksam wäre: Wie könnte man denn sonst vorgehen um einen Beschluss bez. Hausverwaltung schnellstmöglich zu erwirken.

Vielen Dank!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Kann bei der Versammlung auch dann eine Entscheidung bezüglich Hausverwaltung gefällt werden, wenn der zweite Eigentümer A (1 Stimme) die Einladung zur Versammlung absichtlich ignoriert bzw. nicht daran teilnimmt? Die einfache Mehrheit und die Mehrheit der Miteigentumsanteile liegt auch ohne Teilnahme von Eigentümer A vor.

Oder kann der zweite Eigentümer A dann den Beschluss anfechten?


Anfechten kann man immer jeden Beschluss. Ob man damit Erfolg hat ist eine ganz andere Frage. Hier zumindest sehe ich keine Erfolgsaussichten die Bestellung eines Verwalters anzufechten.

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#2
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Der erste Absatz im Sachverhalt ist aus meiner Sicht widersprüchlich.
Bei Abstimmungen gilt das Objektprinzip, also eine Stimme je Wohnung.

Eigentümer B hat danach 2 Stimmen von dreien und damit immer eine sichere einfache Mehrheit.

Falls in der Teilungserklärung steht, dass für die Bestellung einer Verwaltung ausnahmsweise nach MEA abgestimmt werden soll, ergibt sich hier im Fall aber nichts anderes. 610 von 1000 ergeben auch eine Mehrheit.

Der Erfolg der Anfechtung wird davon abhängen, wie gut A seine Klage begründen kann.
Was aber ziemlich schwierig, wenn nicht unmöglich sein sollte.

Eigentümer B hat in dieser Konstellation ziemlich gute Karten und könnte fast alles ohne wirksame Gegenwehr von A beschließen.
Jedenfalls alles, was ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und was nicht eine höhere Quote verlangt, wie z.B. § 21 Abs 4 WEG .



Signatur:

MfG
Wohni

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von wohni):
Der erste Absatz im Sachverhalt ist aus meiner Sicht widersprüchlich.

Nur um es zu verstehen, was bitte ist am ersten Absatz widersprüchlich?

Abstimmung: Objektprinzip
Eigentümer B hat mit seinen 2 Einheiten 610/1000 MEA.

Wo ist der Widerspruch?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Ich kann im ersten Absatz ebenfalls nix widersprüchliches finden. Selbst die Vereinbarung, dass jeder Eigentümer zur Versammlung einladen kann ist nicht widersprüchlich, diese ersetzt lediglich §24 Abs. 3 WEG .

Zitat (von wohni):
Eigentümer B hat in dieser Konstellation ziemlich gute Karten und könnte fast alles ohne wirksame Gegenwehr von A beschließen.
Jedenfalls alles, was ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und was nicht eine höhere Quote verlangt, wie z.B. § 21 Abs 4 WEG .
dem ersten Satz ist uneingeschränkt zuzustimmen. Im zweiten Satz ist wohl eher §16 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 und 2 gemeint.

Signatur:

lg.
R.M.

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