Beschlussanfechtungsklage Verwalter/Abberufung

4. Dezember 2012 Thema abonnieren
 Von 
michky
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 62x hilfreich)
Beschlussanfechtungsklage Verwalter/Abberufung

Hallo :-)

Hier: Beschlussanfechtungsklage (Klagegrund: die Wahl des Verwalters bzw. die Bestätigung des jetzigen Verwalters zu beschließen, als ungültig festzustellen).

Frage dazu: muss der Verwalter eine außerordentliche Wohneigentümerversammlung einberufen und einen rechtsgültigen WEG- Beschluss fassen lassen (inkl. Rechtsanwaltsauswahl), der das Anzeigen der Verteidigungsabsicht gegen die Klage gegenüber dem Gericht feststellt sowie einen "Ersatzzustellungsvertreter" und dessen "Vertreter" wählen lassen?
Oder kann er einfach von sich aus einen Rechtsanwalt zur Klagevertretung bestimmen, obwohl er selber Hintergrund der Klage ist?

Tipps und Hinweise als Link oder so sehr willkommen. Vorab: Danke :-)

L.Gr.
M.

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7 Antworten
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#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

hier hilft ein Blick auf §27 WEG - in kurzform : nein nein und nein als Antwort zu den Fragen.

Am Rande, gibt es keinen Ersatzzustellungsvertreter wird das Gericht falls die Klage wegen Interessenkonflikt nicht dem V. zugestellt werden kann einen benennen - in der Regel einen Notar oder Anwalt und das wird teuer.........

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#2
 Von 
michky
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 62x hilfreich)

Hallo Thorsten D. :-)

du sagst (dreimal) nein, also:

Muss der Verwalter eine außerordentliche Wohneigentümerversammlung einberufen und einen rechtsgültigen WEG- Beschluss fassen lassen (inkl. Rechtsanwaltsauswahl), der das Anzeigen der Verteidigungsabsicht gegen die Klage gegenüber dem Gericht feststellt sowie einen "Ersatzzustellungsvertreter" und dessen "Vertreter" wählen lassen?

NEIN



Oder kann er einfach von sich aus einen Rechtsanwalt zur Klagevertretung bestimmen, obwohl er selber Hintergrund (Als Hintergrund der Klage ist die Abberufung des Verwalters gemeint) der Klage ist?


NEIN


Ich vestehe dich trotz des 2ten NEIN dann so, dass er als VW (Als Hintergrund der Klage ist die Abberufung des Verwalters gemeint) den Anwalt beauftragen kann, keine Beschluss braucht und keinen Ersatzvertreter benötigt? Richtig?

danke für deine Mühe :-)

cu
M.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

ups, sorry - die Nein´s waren wohl des guten zuviel...

keine versammlung wegen anwalt oder so wenn eine anfechtungsklage erhoben wird - verwalter kann selbst nen anwalt für die beklagten beauftragen $27 WEG
im vorfeld kann natürlich beschlossen werden welcher anwalt zu beauftragen ist

klage wird immer dem verwalter zugestellt - bei interessenkonflikt (entscheidet der richter ob oder ob net ) wird die klage dem ersatzzustellungsbev. zugestellt - sofern der existiert - ist dann sache des klägers diesen im klageantrag zu benennen
gibt es keinen gewählten ersatzzustellungbev. wird vom richter meisst ein notar oder anwalt zu obigem benannt - kostet richtig geld.


seit dem neuen WEG aus 2007 hat die gemeinschaft einen ersatzzustellungsbev. zu wählen - sofern sich jemand zur verfügung stellt, lässt sich niemand wählen gibt es keinen.
es ist anfürsich sache des verwalters diesen punkt auf die tagesordnung zu setzen


ich hoffe das ist verständlicher ausgedrückt.......smile

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#4
 Von 
michky
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 62x hilfreich)

thx Thosrten D. :-)

ich habe inzwischen auch eine info gefunden --->

"""http://www.finanztip.de/recht/immobilien/br-we20102003a.htm
Die allgemeine Vollmacht des Wohnungseigentumsverwalters, die Wohnungseigentümer in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten und das Unterbleiben von Eigentümerbeschlüssen zur Prozessführung rechtfertigen nicht die Verfahrensvertretung des Verwalters für die Eigentümergemeinschaft einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren, in welchem ein einzelner Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft und gegenüber dem Verwalter dessen Abberufung aus wichtigem Grund fordert.

Kammergericht, Beschluss vom 11.6.2003, Aktenzeichen 24 W 77/03 .

Liegt der Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer einerseits und über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums andererseits vor, so ist ein Interessenkonflikt gegeben. In derartigen Fällen kann der WEG-Verwalter nicht ohne weiteres zugleich seine eigene Rechtsstellung, aber auch die rechtlichen Interessen der übrigen Wohnungseigentümer vertreten. Nichts anderes ergibt sich, wenn der Verwalter Rechtsanwälte als Verfahrensbevollmächtigte sowohl bezüglich seiner eigenen Rechtsstellung wie auch zur Wahrnehmung der Interessen der Eigentümergemeinschaft beauftragt. Wenn der Verwalter nicht zugleich sich selbst und auch die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten darf, gilt dieses auch für die Beauftragung eines Rechtsanwalts. In Fällen eines Interessenkonflikts haben darüber hinaus die Wohnungseigentumsgerichte für die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Zustellungsbevollmächtigten aus ihren Reihen zu bestellen, damit eine angemessene Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer gewährleistet ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG soll die letztlich ergehende gerichtliche Entscheidung auch für alle Beteiligten, also sowohl den Verwalter wie auch die übrigen Wohnungseigentümer bindend sein. Folglich müssen die Wohnungseigentümer ihre Interessen auch eigenständig neben dem Verwalter vertreten können. In Betracht kommt allerdings, dass die Eigentümergemeinschaft durch besonderen Mehrheitsbeschluss den Verwalter speziell ermächtigen kann, neben seiner eigenen Rechtsstellung auch die Interessen der Eigentümergemeinschaft zu verfolgen, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund verlangt."""

cu
M.

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#5
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Morning,


das ist doch was ganz anderes............

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#6
 Von 
michky
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 62x hilfreich)

"Liegt der Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer einerseits und über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums andererseits vor, so ist ein Interessenkonflikt gegeben."

moin

du meinst also nicht wenn ich eine beschlussanfechtungsklage gegen die erneute verwalterbestellung führe weil der in zig fällen nicht ordnungsgemäß verwaltet hat usw. usf und dh. auch die gefahr besteht es in der klagesache zu tun, dass ein interessenkonflikt nach §45/1 vorliegt?

cu
M.

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#7
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Jepp, das meine ich...

das Eine ist die Klage gegen den Beschluss zur erneuten Bestellung

das Andere ist die Klage auf Abberufung des Verwalters


bei Ersterem sollte nicht dem V. zugestellt werden, Bei Zweitem darf eigentlich nicht dem V. zugestellt werden - Theorie

Praxis - den Richter wirds wenig interessieren

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