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Beschlussanfechtung wegen Nichtigkeit - Fristen

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Beschlussanfechtung wegen Nichtigkeit - Fristen

Der mehrheitliche Beschluss zur Genehmigung der Jahresabrechnung wurde fristgerecht angefochten (§46 WEG, ZPO 1 Monat).

Der Verwalter lieferte das Protokoll erst einen Tag vor Ablauf der 2-Monatsfrist, so dass wir die Begründung nicht mehr fristgerecht nach 2 Monaten abgeben konnten, sondern erst einen Monat später.

Die Anfechtung wurde also wegen Nichtbegründung zurück gewiesen. (Urteil)

Jetzt bemerke ich, dass der Beschluss teilweise Nichtig ist:
Es wurde in einem Beschluss über die "Gemeinschaftliche und die Einzelabrechnungen" abgestimmt.
Für die Genehmigung der Einzelabrechnung fehlt der Gemeinschaft die Beschluss-Zuständigkeit.
Unsere o.g. Anfechtungsgründe betrafen nur Teile aus der Einzelabrechnung.
Das Gericht hat in der Verhandlung nicht auf die mögliche Nichtigkeit hingewiesen (§47 WEG).

Kann ich in der selben Sache die Nichtigkeits-Feststellung nachschieben?

Gilt die Fristenregelung aus §46 auch für die Feststellungsklage der Nichtigkeit?

Wird also bei Einspruchsfrist-Versäumnis selbst Nichtigkeit geheilt?

Kann ich den Verwalter für seine verspätete Protokoll-Erstellung belangen?



von Dickbrettbohrer am 24.01.2009 05:38
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>Beschlussanfechtung wegen Nichtigkeit - Fristen
Hallo,
"Es wurde in einem Beschluss über die "Gemeinschaftliche und die Einzelabrechnungen" abgestimmt.
Für die Genehmigung der Einzelabrechnung fehlt der Gemeinschaft die Beschluss-Zuständigkeit."

Woher hast Du diese - falsche - Weisheit ?


"Kann ich in der selben Sache die Nichtigkeits-Feststellung nachschieben?"
Ich denke die Möglichkeit dazu hast Du.
Es ist zwar so, dass wenn ein Beschluss angefochten wird und vom Gericht rechtskräftig festgestellt wird dass der Beschluss okay ist, eine Nichtigkeitsprüfung nicht mehr machbar ist. In Deinem Fall wurde die Klage aber aus Formfehlern abgewiesen und über den Beschluss gar nicht entschieden.
Allerdings ist der Mehrheitsbeschluss über Gesamt- und Einzelabrechnung vollkommen korrekt, da ist nichts mit fehlender Beschlusskompetenz !!!!


"Gilt die Fristenregelung aus §46 auch für die Feststellungsklage der Nichtigkeit?"

Nein, wenn ein Beschluss als Nichtig angesehen wird kann er jederzeit auf Antrag bei Gericht hin aufgehoben werden, also auch noch nach 10 oder 20 Jahren, siehe hierzu auch die Jahrtausendentscheiduung des BGH.

Den Verwalter kannst Du nicht belangen, er soll zwar das Protokoll innerhalb der Anfechtungsfrist vorlegen, aber er muß nicht. Dadurch dass es die Beschlussammlung gibt kann sich jeder innerhalb dieser Frist von den gefassten Beschlüssen ein Bild machen, auch ohne Protokoll.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"


von Thorsten D. am 24.01.2009 09:36
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>Beschlussanfechtung wegen Nichtigkeit - Fristen
Hallo Thorsten,

hier muss ich dich leider korrigieren.

Die Abrechnung ist durch die Zurückweisung der Anfechtungsklage bestandskräftig geworden.

Dass im Nachhinein keine Feststellungsklage auf Nichtigkeit mehr gestellt werden kann, ergibt sich aus dem Wortlaut von § 48 Abs. 4 WEG.

MfG
Wohni


von wohni am 24.01.2009 10:48
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>Beschlussanfechtung wegen Nichtigkeit - Fristen
Hallo wohni,

das habe ich nicht bestritten, die Frage war aber ob aufgrund der Abweisung der Anfechtungsklage wegen Formmangel die Möglichkeit besteht noch Nichtigkeitsgründe anzuführen.
Darauf zielt meine Antwort ab.

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von Thorsten D. am 24.01.2009 12:11
Status: Unsterblich (1999 Beiträge)
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>Beschlussanfechtung wegen Nichtigkeit - Fristen
Thorsten,

§ 48 Abs. 4 WEG ist deutlich!

Die nicht rechtzeitige Klagebefründung ist auch nicht für die ZULÄSSIGKEIT, sondern für die BEGRÜNDETHEIT der Klage relevant!

Von daher ist es gar kein formaler, sondern ein materieller Mangel, wenn die Begründung verspätet bei Gericht eingeht.

Der Themenstarter kann sich nicht erfolgreich auf Nichtigkeit berufen.

MfG
Wohni


von wohni am 24.01.2009 14:29
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>Beschlussanfechtung wegen Nichtigkeit - Fristen
Hallo Torsten,

"Für die Genehmigung der Einzelabrechnung fehlt der Gemeinschaft die Beschluss-Zuständigkeit."

>> "Woher hast Du diese - falsche - Weisheit ?"

Nun, wenn der Verwalter durch sein Verschulden Fehler in der Abrechnung meiner Eigentums-Einheit gemacht hat, ergibt sich für mich doch ggf. ein Schaden und also gegen den Verwalter mein Schadensersatzanspruch.

Wenn nun die Gemeinschaft mehrheitlich die Genehmigung beschließt,
unterbindet sie ja meine Geltendmachung meines Schadens.
Ich sehe darin einen Mehrheitsbeschluss zu meinen Lasten als betroffene Minderheit.

Wenn die Gemeinschaft mit ihrem Beschluss auf den Schadensersatz verzichtet,
den ich ja nachträglich mit meiner ursprünglichen Anfechtung bewirken wollte,
meinetwegen. Aber wird damit auch mein persönlicher Anspruch vernichtet?

Der Richter deutete in der Verhandlung an, dass mir die Geltendmachung meines Einzelschadens ja immer noch bleibt. Ich vermute allerdings, dass dazu auch wieder die Frist verstrichen ist, oder?

Dank für deine engagierte Aufklärungsarbeit. Es hilft schon sehr.
Gruß Dicki
_____________________________________________________


Hallo Wohni,

"Der Themenstarter kann sich nicht erfolgreich auf Nichtigkeit berufen."

Heißt das, dass ein anderer Eigentümer der Gemeinschaft die Nichtigkeit trotzdem noch nachträglich feststellen lassen kann ?
Wäre das nicht eine Partei-Benachteiligung des ersten Klägers?


Auch dir herzlichen Dank für die engagierte Diskussion.
Daraus kann ich gut lernen.
Gruß Dicki



von Dickbrettbohrer am 24.01.2009 17:17
Status: Frischling (4 Beiträge)
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>Beschlussanfechtung wegen Nichtigkeit - Fristen
Nein, Dickbrettbohrer!

DAS gilt natürlich für alle Eigentümer!

Die Abrechnung ist nach dem abweisenden Gerichtsurteil endgültig und FÜR ALLE verbindlich.

Dabei ist es völlig egal, ob und wieviele Fehler darin stecken.

Allerdings sollten die Eigentümer sich mal eine Meinung darüber bilden, ob sie mit den Leistungen des Verwalters zufrieden sind. Denn das Protokoll kam ja in jedem Fall viel zu spät.

MfG
Wohni

-- Editiert von wohni am 24.01.2009 17:34
(Meine edits waren die letzten beiden Absätze, nachträglich eingefügt.)

-- Editiert von wohni am 24.01.2009 17:37


von wohni am 24.01.2009 17:30
Status: Legende (451 Beiträge)
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>Beschlussanfechtung wegen Nichtigkeit - Fristen
Heißt das, dass ein anderer Eigentümer der Gemeinschaft die Nichtigkeit trotzdem noch nachträglich feststellen lassen kann ?

Interessante Frage, darüber gibts sicherlich kein Urteil. Liegt daran dass bei einer Beschlussklage der Kläger, wenn er verliert, die Nichtigkeit nicht mehr feststellen lassen kann, und die Beklagten kein Interesse daran haben werden.
In dem Zusammenhang wär es lustig wenn mal einer nicht klagt und dann als Beklagter Recht bekommt, also Beschluss ist okay, und dann Antrag auf Nichtgkeit stellt.

Zur Abrechnung:
Die Gemeinschaft beschliesst mehrheitlich über die Annahme sowohl der Gesamt,- wie auch der Einzelabrechnung.
Wenn bei Dir die Kostenverteilung nicht stimmt stimmt sie bei allen Anderen logischerweise auch nicht.
Du kannst dann gegen den Beschluss klagen und damit es Erfolg hat mußt Du die Klage in der Begründung nur auf die nicht stimmenden Positionen beschränken. Das hast Du ja, egal jetzt warum, verbummelt.

Was der Richter wohl meint, ist eine Schadensersatzforderung gegen die Verwaltung, dafür hast Du nach BGB drei Jahre nach Bekanntwerden des Anspruchs Zeit

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von Thorsten D. am 24.01.2009 17:40
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>Beschlussanfechtung wegen Nichtigkeit - Fristen
Wenn die Anfechtungsklage abgewiesen und das Urteil bestandskräftig geworden ist, ist die beschlossene Abrechnung für alle verbindlich.

Einschließlich der rechnerischen Nachzahlungen oder Erstattungen.

Aus und vorbei!

In aller Regel lieben Eigentümergemeinschaften es ja auch, nach einer genehmigten (auch fehlerhaften) Verwalterabrechnung noch eins drauf zu setzen und den Verwalter zu entlasten.

Spätestens, wenn auch ein solcher Entlastungsbeschluss bestandskräftig geworden ist, ist der Verwalter raus aus dem Schneider.

Oder kennst du, Thorsten, gegenteilige Urteile zum Schadenersatz bei WEG's?
Wenn ja: Bitte zu mir!!!!

Viele Grüße,
Wohni

-- Editiert von wohni am 24.01.2009 19:03


von wohni am 24.01.2009 19:01
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>Beschlussanfechtung wegen Nichtigkeit - Fristen
Ich melde mich jetzt noch einmal zu den vermeintlichen Schadenersatzansprüchen gegen den Verwalter.

Ich meinerseits bin überzeugt: Es gibt keine!

Was der Verwalter an Abrechnung vor der Eigentümerversammlung präsentiert, ist ja nichts weiter als ein Entwurf, eine Entscheidungsvorlage.

Findet ein Eigentümer die Abrechnung nicht in Ordnung, so kann er diese Dinge in die Diskussion vor der Abstimmung einbringen.

Verbindlich wird der Abrechnungsentwurf dann erst mit dem Mehrheitsbeschluss. In dieser Phase noch völlig egal, ob richtig oder mit Fehlern behaftet.

Gegen den Beschluss kann dann Anfechtungsklage erhoben werden. Geht die Anfechtung durch, muss der Verwalter seine Abrechnung korrigieren. Diese wäre dann wieder durch die Gemeinschaft zu diskutieren bzw. zu beschließen. Jedenfalls hat der erfolgreiche Anfechtungskläger - wie auch alle anderen Eigentümer - einen Anspruch auf eine korrekte Jahresabrechnung.

Das verbindliche Recht wird nicht durch den Verwalter gesetzt, in dem er seinen (fehlerbehafteten) Entwurf präsentiert, sondern erst durch die Eigentümerversammlung mit ihrem Mehrheitsbeschluss.

Da bleibt aus meiner Sicht kein Raum für einen Schadenersatz gegen den Verwalter. Schon gar nicht für den einzelnen Eigentümer, der zudem noch durch einen eigenen Fehler das Gerichtsverfahren vergeigt hat.

Es wäre schön, wenn R.M. als erfahrener Verwalter (oder ein anderer) sich hierzu noch äußern würde.

MfG
Wohni



von wohni am 25.01.2009 10:35
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