Hallo,
leider war mal wieder eine Eigentümerversammlung
während unseres Urlaubs (macht die Verwalterin immer so.
Nun passierte auf der Versammlung folgendes:
Ein Miteigentümer hat sich kürzlich, im Zuge einer Badrenovierung ein neues Fenster (Altes war noch intakt)gegönnt. Dies geschah ohne Wissen oder gar Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung stand dan plötzlich der Beschluss an, dass dieses Fenster von der eigentümergemeinschadft zu zahlen sei.
In der Einladung war davon keine Rede. auch wurden die anwesenden Teilnehmer bei Beginn der Versammlung nicht über diesen Beschlussantrag informiert.
Unser Stellvertreter war nun völlig überfordert, er hatte ja keine anweisung von uns, und hat sich deshalb enthalten.
Da wir
a) den Ersatz eines intakten Fensters auf Kosten der Eigentümergemainschft nicht gut heißen und
b) das Vorgehen absolut unmöglich finden
möchten wir diesen Beschluss anfechten. Hat das Chancen auf Erfolg. Immerhin haben wir, bzw. Vertreter, ja nicht dagegen gestimmt.
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Beschlussanfechtung - Aussicht auf Erfolg?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Wie ist denn den Chance, dass der Beschluss - falls vom Gericht gekippt - nicht genauso, dann aber formal korrekt, wiederholt werden wird?
Lohnt sich die Sache?
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"Heike aus Bochum"
Ich denke, dann wird daws nicht wieder so beschlossen werden. Da bei unserer Anwesenheit der Beschluss so nicht gefasst worden wäre.
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WENN man zugestimmt hat, verliert man sein Anfechtungsrecht, hat der BGH geurteilt.
(BGH, Urteil v. 21.06.10, Az. II ZR 24/09
)
Aber das ist ja hier nicht der Fall.
Ich würde einer Anfechtung bei guter Begründung eine gute Prognose geben.
Bei ordnungsgemäßer Ankündigung wäre in der Tagesordnung auch die Möglichkeit zum Beschluss gegeben gewesen, dass der eigenmächtige Eigentümer in diesem Einzelfall die Kosten gem. § 16 Abs. 4 WEG
selbst tragen soll.
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"MfG
Wohni"
quote:<hr size=1 noshade>WENN man zugestimmt hat, verliert man sein Anfechtungsrecht, hat der BGH geurteilt.
(BGH, Urteil v. 21.06.10, Az. II ZR 24/09 ) <hr size=1 noshade>
hat er so geurteilt der BGH, ABER : dieses Verfahren betraf das Aktienrecht !!!!!!
Heisst : Im WEG darf man sehr wohl weiterhin zustimmen und dann doch anfechten ohne Gefahr zu laufen aus obigem Grund den Prozess zu verlieren.
Hat was mit dem Recht auf ordnungsgemässe Verwaltung zutun
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
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