Hallo!
Ein Eigentümer hat binnen der gesetzlichen Frist bei dem Amtsgericht einen Beschluss angefochten. Innerhalb welcher Frist muss der „Kläger“ den Gerichtskostenvorschuss entrichten, damit die Anfechtung nicht unwirksam wird? …oder bleibt die Anfechtung grundsätzlich aufrecht erhalten, so dass der „Kläger“ den Gerichtskostenvorschuss bezahlen kann, wann er will?
Beschlussanfechtung / Gerichtskostenvorschuss
2. Juli 2009
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Frage vom 2. Juli 2009 | 11:22
Von
Status: Beginner (125 Beiträge, 65x hilfreich)
Beschlussanfechtung / Gerichtskostenvorschuss
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#1
Antwort vom 2. Juli 2009 | 12:10
Von
Status: Praktikant (789 Beiträge, 585x hilfreich)
Der anfechtende Eigentümer sollte den Vorschuss unmittelbar nach Anforderung einzahlen.
Wenn er länger als 14 Tage damit wartet, riskiert er, die Klage genau deswegen zu verlieren.
Die Klage wird auch erst an die Beklagten bzw. an den Verwalter als Zustellungsberechtigten zugestellt, wenn der Zahlungseingang bei Gericht verbucht ist.
MfG
Wohni
#2
Antwort vom 2. Juli 2009 | 18:48
Von
Status: Student (2193 Beiträge, 1380x hilfreich)
quote:
Der anfechtende Eigentümer sollte den Vorschuss unmittelbar nach Anforderung einzahlen
Sehe ich auch so, bei der letzten Berufung kam die Kostenrechnung mit zwei Wochen Frist
-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
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