Hallo,
eine EG besteht aus einigen kleinen und einigen größen Einheiten nach MEA. Um eine gerechtere Aufteilung der Verwaltergebühren zu erreichen wurde nach § 16 Abs. 3 WEG
mehrheitlich beschlossen diese Gebühren pro Sondereigentum aufzuteilen. Nach einigen Jahren wollen einige Eigentümer der kleineren Einheiten per Mehrheitsbeschluss wieder zurück zur Aufteilung nach MEA, da sie dies entlastet. Die Eigentümer der größeren Einheiten, die aber nicht mehr Verwaltungsaufwand verursachen, werden dadurch natürlich stärker belastet.
Wäre ein solcher Beschluss anfechtbar, da die Verteilungsgerechtigkeit sinkt, oder wäre der Beschluss okay, da zur Verteilung nach WEG § 16 Abs. 2
zurückgewechselt wird?
Viele Grüße,
Michi
Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung
2. März 2017
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Frage vom 2. März 2017 | 16:43
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung
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#1
Antwort vom 3. März 2017 | 09:05
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatHallo, :
eine EG besteht aus einigen kleinen und einigen größen Einheiten nach MEA. Um eine gerechtere Aufteilung der Verwaltergebühren zu erreichen wurde nach § 16 Abs. 3 WEG mehrheitlich beschlossen diese Gebühren pro Sondereigentum aufzuteilen. Nach einigen Jahren wollen einige Eigentümer der kleineren Einheiten per Mehrheitsbeschluss wieder zurück zur Aufteilung nach MEA, da sie dies entlastet. Die Eigentümer der größeren Einheiten, die aber nicht mehr Verwaltungsaufwand verursachen, werden dadurch natürlich stärker belastet.
Wäre ein solcher Beschluss anfechtbar, da die Verteilungsgerechtigkeit sinkt, oder wäre der Beschluss okay, da zur Verteilung nach WEG § 16 Abs. 2 zurückgewechselt wird?
Viele Grüße,
Michi
Ich gehe davon aus das euer Verwalter die Verwaltergebühren auch nach Einheiten berechnet?
Wenn ja, würde eine solche Änderung der Kostenverteilung meine Ansicht nach nicht ordentlicher Verwaltung entsprechen und wäre anfechtbar (davon abgesehen ist jeder Beschluss binnen 1 Monat anfechtbar).
Wie hoch in einem solchen Fall jedoch die Erfolgsaussichten sein werden ..... wer soll das vorhersagen?
#2
Antwort vom 7. März 2017 | 13:05
Von
Status: Bachelor (3879 Beiträge, 2381x hilfreich)
Zitat:Ich gehe davon aus das euer Verwalter die Verwaltergebühren auch nach Einheiten berechnet?
Das ist vollkommen irrelevant, nach welchem Schlüssel ein Verwalter seine Vergütung oder auch ein Versorger oder ein Entsorger seine Gebühren/Kosten berechnet. Wie innerhalb der WEG die entstandenen Kosten verteilt werden richtet sich nach dem Gesetz (§ 16 Abs. 1 WEG ), einer Vereinbarung (Teilungserklärung) oder nach einem Beschluss gem. § 16 Abs. 3 WEG .
Gem. § 16 / 3 WEG steht den Eigentümern ausdrücklich eine Beschlusskompetenz zu.
Eine Rückkehr zum gesetzlichen Verteilerschlüssel dürfte immer ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen!
Ausgenommen vielleicht grobe Unbilligkeit. Dass große Wohnungen mehr und kleine Wohnungen weniger belastet würden ist. m.E. keine grobe Unbilligkeit. Das Argument der "Verteilungsgerechtigkeit" dürfte vor Gericht wahrscheinlich kaum Bestand haben. Anders sähe es vielleicht aus, wenn neben zwei kleinen Wohnungen im OG eine überdurchschnittlich große Gewerbeeinheit (z.B. Laden mit Lager) im EG überdurchschnittlich hoch belastet würde.
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#3
Antwort vom 8. März 2017 | 13:58
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die Antworten. So habe ich mir das schon gedacht.
Könnte ein solcher Beschluss bspw. für bisher noch nicht beschlossene Abrechnung vergangener Jahre gefasst werden, obwohl der Wirtschaftsplan damals anders beschlossen wurde?
#4
Antwort vom 8. März 2017 | 15:32
Von
Status: Bachelor (3879 Beiträge, 2381x hilfreich)
Nein, der Änderungsbeschluss kann nur für künftige Zeiträume gefasst werden. Alles andere würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.Zitat:Könnte ein solcher Beschluss bspw. für bisher noch nicht beschlossene Abrechnung vergangener Jahre gefasst werden, obwohl der Wirtschaftsplan damals anders beschlossen wurde?
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