Beschluss mit Ablehnung

23. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb464364-62
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)
Beschluss mit Ablehnung

kann nach einer Ablehnung ein 2.mal die gleiche Sache auf die Tagesordnung kommen?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb464364-62
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)

Wie oft wird ein bereits erfolgter Beschluss (Ablehnung) neu verhandelt in der Eigentümerversammlung?

-- Editiert von fb464364-62 am 23.04.2017 19:23

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

So oft der Verwalter bereit ist, den Punkt auf die Tagesordnung zu setzen.
Und so oft die Eigentümer bereit sind, darüber zu befassen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Ergänzend:
wenn die WEG eine Beschlusskompetenz hat, dann kann sie so oft über eine Sache beschließen wie sie will. Gefasste Beschlüsse können durch Beschluss wieder aufgehoben werden, über bereits abgelehnte Beschlüssen kann erneut beschlossen werden.

Davon abzugrenzen sind zwei Punkte:
Beschlüsse beliebig oft zu fassen und wieder aufzuheben hat seine Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben. Irgendwann muss ja mal Rechtssicherheit bestehen. Daher sollte die Aufhebung eines gefassten Beschlusses sachlich begründet sein und ebenfalls ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

Es besteht kein Recht darauf, bereits abgelehnte Beschlüsse beliebig oft auf die Tagesordnung zu setzen (das ist abzugrenzen davon, dass die WEG beliebig oft darüber beschließen kann, aber sie muss nicht). Die Behandlung eines Beschlussantrages kann sehr wohl abgelehnt werden (gar nicht erst auf die TO gesetzt werden), wenn eine erneute Ablehnung offensichtlich zu erwarten ist, der Beschlussantrag nur der Gängelei von WEG und Verwaltung dient und/oder keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt.

In der Praxis wird man i.d.R. noch ein zweites mal abstimmen lassen (kann ja sein, dass sich durch gute Argumentation die Mehrheitsverhältnisse geändert haben). Danach sollte für eine erneute Behandlung und Beschlussfassung eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vorliegen, um einen Anspruch auf erneute Behandlung zu haben.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.156 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen