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Beschluss Umbaumaßnahme Eigentümergemeinschaft

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Beschluss Umbaumaßnahme Eigentümergemeinschaft

Hallo,

eine Eigentümergemeinschaft möchte in den einzelnen Wohneinheiten Wasseruhren installieren lassen, da der Wasserverbrauch bisher nur für das gesamte Gebäude erfasst wird.
Bei einem Eigentümer fallen nun aufgrund der ungünstigen Position des Wasseranschluss zusätzliche Kosten für den Anschluss an, es müssen zudem bestehende Fliesen zerschlagen und neu angebracht werden.

Kann die Eigentümergemeinschaft die Installation der Wasseruhren durch einen Mehrheitsbeschluss erzwingen, ohne dem Eigentümer mit dem Mehraufwand einen Ausgleich zu zahlen bzw. sich an dessen deutlich höheren Kosten zu beteiligen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Viele Grüße


von thebig am 27.05.2009 15:56
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>Beschluss Umbaumaßnahme Eigentümergemeinschaft
Ich würde sagen :

Einbau von Wasseruhren läuft unter Modernisierung nach § 22, Abs.2 WEG, dazu wird zur Beschlussfassung die qualifizierte Mehrheit benötigt.

Wenn nichts anderes beschlossen wurde, tragen die einzelnen Eigentümer gemäss dem gesetzlichen Verteilerschlüssel die anteiligen Kosten, ist ein der Teilungserklärung ein anderer Schlüssel vereinbart geht dieser vor.

Es ist allerdings möglich nach § 16/4 WEG die Kosten dieser Massnahme abweichend zu beschliessen, und zwar dahingehend, dass die Kosten des Zählereinbaus vom jeweiligen Wohnungeigentümer gezahlt werden. Auch dazu bedarf es eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit.
Dieser Beschluss muss als seperater Tagesordnungspunkt in der Einladung angekündigt sein.

Wird anstatt der notwendigen qualifizierten Mehrheit nur eine einfache Mehrheit erreicht, wird der entsprechende Beschluss dennoch nach Monatsfrist rechtsgültig.

Achtung : Es gilt bei beiden Abstimmungen das Kopfprinzip, auch wenn die Teilungserklärung eine Anderes vorschreibt.

Achtung : Es sollte auf jeden Fall auch ein Beschluss gefasst werden der nach § 16/3 WEG regelt wie die Wasserkosten nach Einbau verteilt werden


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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"


von Thorsten D. am 27.05.2009 16:49
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>Beschluss Umbaumaßnahme Eigentümergemeinschaft
Weiß nicht, aber nein, meiner Vermutung nach eher nicht.
Ich könnte mir vorstellen, dass der Umbau ohne Zustimmung des betreffenden Eigentümers erstmal überhaupt nicht möglich, geschweige denn durchsetzbar wäre.


von Kimsa am 27.05.2009 17:22
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>Beschluss Umbaumaßnahme Eigentümergemeinschaft
Denn 22/2 kann man ja nachlesen, oder besser gleich 559 BGB lesen :-)

Es gibt höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema, speziell zum Einbau von Wasseruhren - die nachweislich zum Energie, bzw. Verbrauchsparen dienen.
Es wird beim Einbau auch keiner gegenüber einem anderem Eigentümer benachteiligt, es bekommt ja jeder eine Wasseruhr eingebaut.

Also mal ein klares JA, beschliessbar mit qualifizierter Mehrheit!

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von Thorsten D. am 27.05.2009 17:36
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>Beschluss Umbaumaßnahme Eigentümergemeinschaft
Vielen Dank für die vielen Antworten.

Das bedeutet also, dass die Eigentümergemeinschaft den "benachteiligten" Eigentümer zu dem Umbau zwingen kann, auch wenn diesem dadurch Kosten entstehen, die zu den Vorteilen durch die Wasseruhren in keinem Verhältnis stehen?

Eine sehr fragwürdige Rechtsauffassung. Trotzdem vielen Dank.


von thebig am 27.05.2009 19:14
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>Beschluss Umbaumaßnahme Eigentümergemeinschaft
Ähm, die Wasseruhr muss nicht an bestimmten Positionen eingebaut werden, zugänglich und an einem Punkt des Versorgungsrohres der jeweiligen Wohnung ist ausreichend.


Eine Benachteiligung durch eventuell größeren Aufwand,
wie groß ist der eigentlich ?,
wird im Interesse der Gemeinschaft hinzunehmen sein, zumal der Gesetzgeber
von "unangemessener Benachteiligung" spricht.

Ich weiß jetzt auch nicht wie bei euch der Einzelne sein Wasser verbraucht und wie es bisher verteilt wurde, denke mal nach MEA oder qm Wohnfläche
Kleine Wohnung, zwei Personen, täglich baden - viel Wasser verbraucht - geringe Kosten
Große Wohnung, eine Person, tägl. kurz duschen - wenig Wasser verbraucht - hohe Kosten

Mit ner Wasseruhr zahl ich nur meinen Verbrauch und nicht mehr die eventuelle Verschwendungssucht eines Nachbarn, und das rechnet sich recht schnell.

Zumal, die Kosten des Einbaus erstmal grundsätzlich von der Gemeinschaft zu tragen sind, ausgenommen es wird was anderes beschlossen, dazu bitte die obige erste Antwort lesen

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von Thorsten D. am 27.05.2009 19:54
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>Beschluss Umbaumaßnahme Eigentümergemeinschaft
Nun, die Benachteiligung ist dadurch gegeben, dass bei einem Eigentümer ein Zusatzaufwand von x Stunden anfällt, da die Architektur in Kombination mit den von ihm schon vor Jahren vorgenommenen Umbaumaßnahmen einen Einbau nur schwer möglich macht (es muss eine Freilegung des Rohres erfolgen, natürlich mit allen Konsequenzen wie Fliesenzerstörung etc.).

Wann sich die Mehrkosten aufgrund einer Benachteiligung durch die exzessive Nutzung der Nachbarn amortisieren, sei mal dahingestellt. Bei mehreren hundert Euro Zusatzaufwand kann erstmal viel Wasser verschwendet werden.

Einen Beschluss, dass die Kosten von jedem einzelnen zu tragen sind, wird es natürlich mit Sicherheit geben, da ja nur ein Eigentümer benachteiligt wird und alle anderen einen Vorteil aus einem solchen Beschluss ziehen.

Viele Grüße


von thebig am 27.05.2009 20:03
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>Beschluss Umbaumaßnahme Eigentümergemeinschaft
Okay, ich denke mal dass bei Allen die Rohre freigelegt werden müssen, ausgenommen sie liegen aufputz.

Das jetzt bitte nicht persönlich nehmen, aber die Gemeinschaft kann letztendlich nichts für die getätigten Umbauten, und alle dafür zu strafen ist auch nicht im Sinne einer Gemeinschaft. Zumal 16/4 schwer zu erreichen ist, die mehr als 75% Zustimmung berechnet sich nach allen ET, nicht nur nach den auf der Versammlung anwesenden, bei 20 ET müssten 16 ET zustimmen. Das ist eine sehr hohe Hürde.

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von Thorsten D. am 27.05.2009 20:44
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>Beschluss Umbaumaßnahme Eigentümergemeinschaft
Hmm, Hintergrund ist, dass bei allen anderen der Wasserabsperrhahn nicht verkleidet wurde und die Wasseruhren dort angebracht werden können.

Ein Eigentümer hat einen Umbau vorgenommen, zu einem Zeitpunkt, zu dem von Wasseruhren noch keine Rede war.... und dieser Umbau beinhaltet eine Klappe, die den Zugang zu dem Absperrhahn ermöglicht aber leider einen Einbau der Wasseruhr unmöglich macht.

Zumindest kenne ich nun den juristischen Hintergrund, vielen Dank dafür.


von thebig am 27.05.2009 20:52
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>Beschluss Umbaumaßnahme Eigentümergemeinschaft
In Bundesländern mit gesetzlicher Nachrüstpflicht reicht jedenfalls ein einfacher Mehrheitsbeschluss (Hamburg, Meck-Pomm und evtl Saarland (letzteres nicht sicher)), da es sich um ordnungsgemäße Instandsetzung handelt.

In den übrigen Bundesländern ist die Frage der erforderlichen Mehrheit durchaus strittig. Die überwiegende Meinung ist wie von Thorsten geschrieben: zwar baul. Veränderung, aber weil Modernisierung reicht doppelt qualifizierte Mehrheit (3/4 Eigentümer nach Kopf (§25 (2) WEG) und >50% der Miteigentumsanteile). Dies sollte bei 5 oder mehr Eigentümern kein Problem darstellen.
Es werden jedoch auch Auffassungen vertreten, die eine einfachen Mehrheitsbeschluss für ausreichend halten, insbesondere dann, wenn eine verbrauchsabhängige Abrechnung in der Teilungserklärung schon vorsorglich vorgesehen ist.

Den Mehraufwand für den einen Eigentümer halte ich persönlich nicht für unbillig, da dieser ja auch die Ursache für den Mehraufwand geschaffen hat. Eine entsprechend zu beschließende Kostenverteilung bedarf ebenfalls doppelt qualif. Mehrheit.

Wir weisen unsere Altbaueigentümer bereits seit Jahren darauf hin, bei Modernisierungen der Bäder/Wohnungen den Einbau von Wasseruhren bereits vorzusehen, da nicht absehbar ist, wann auch andere Bundesländer eine gesetzl. Verpflichtung zur Nachrüstung in die LBO aufnehmen und um genau solche Konstellationen (Aufschlagen von Putz und Fliesen) zu vermeiden.


von R.M. am 28.05.2009 12:37
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>Beschluss Umbaumaßnahme Eigentümergemeinschaft
Ich muss mich hier ein wenig korrigieren,

im Jahr 2003 hat der BGH die sogenannte "Kaltwasserentscheidung" getroffen und klargestellt dass die Kosten des Wasserverbrauch im Sondereigentum nicht unter die Regelung des § 16/2 WEG a.F. fallen

Ist also in der Teilungserklärung nichts über deren Verteilung geregelt, reicht ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss aus.



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von Thorsten D. am 28.05.2009 21:09
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