Mein Mann und ich befinden uns in einer Privatinsolvenz.
Es gab dann eine richterliche Entscheidung mich als Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Teils seiner Einkünfte unberücksichtigt zu lassen, da ich Krankengeld in Höhe von 888,00€ erhielt.
Dann wurde ich ausgesteuert und bekam 777,- € ALG1, und der IV meines Mannes beruft sich auf das Urteil bezüglich des Krankengeldes und will mich auch mit den 777,- € unberücksichtigt lassen.
Ist das rechtens? Oder muss der IV meines Mannes einen erneuten Antrag beim Amtsgericht stellen?
Meines Wissens nach (ein formloses Telefonat mit dem Amtsgericht) bezieht sich der Beschluss des Amtsgerichtes auf die Höhe meines Einkommens. Ändert sich die Höhe des Einkommens wird der Beschluss unwirksam.
Genau so haben wir es dem Insoverwalter mitgeteilt. Er besteht aber weiterhin darauf, dass mein neues Einkommen, unter den Beschluss des alten zu sehen ist.
Was nun?
Vielen Dank schon in Voraus für Eure Antworten.
Gruss,
j.s.
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Beschluss Amtsgericht über Unterhaltsberechtigung
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Ob der Beschluß von Ihrem Mann angefochten werden kann, weil sich das Einkommen ändert weiß ich nicht.
Aber bei 777€ eigenem Einkommen sind Sie auch weiterhin mit Sicherheit nicht zu berücksichtigen.
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Das mag sein. Trotzdem hätte ja vom IV ein Antrag beim Amtsgericht gestellt werden müssen.
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quote:<hr size=1 noshade>Trotzdem hätte ja vom IV ein Antrag beim Amtsgericht gestellt werden müssen. <hr size=1 noshade>
Wieso? Es gibt doch ein Beschluss, dass du wegen eigenen Einkommens unberücksichtigt bleibst. Der gilt erstmal.
Wenn dein Mann möchte, dass du aufgrund gesunkener Einnahmen doch wieder berücksichtigt wirst, müsste dein Mann einen entsprechenden Antrag (Zielrichtung: Aufhebung des ersten Beschlusses) stellen, nicht der IV.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
Hm.... also in dem Beschluss steht wortwörtlich:
"Die unterhaltsberechtigte Person verfügt derzeit über ein monatliches Einkommen von 888,00€. Aus diesem Einkommen ist sie in der Lage, ihren Unterhalt in voller Höhe selbst zu bestreiten."
Aus diesem Einkommen
, nicht aus einem Geringeren.
Hätte da gestanden "Aus einem Einkommen ab
(z.B.)600,00 € ist sie in der Lage (...)" dann wäre das etwas Anderes.
... meine ich.
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Das mag ja sein, aber die Gerichte sind an die Anträge der Parteien gebunden. Solange man keinen Antrag auf Berücksichtigung stellt, wird das Gericht nicht aktiv.
Da Sie jetzt praktisch beschwert sind, liegt es an Ihnen, den Wegfall der Beschwer zu beantragen. Ich sehe aber im Gegensatz zu floriansmom durchaus Chancen, wenigstens eine teilweise Berücksichtigung zu erreichen. Meine Einschätzung stütze ich auf folgende BGH-Entscheidung.
Demnach wird eine Unterhaltsberechtigung weiter angenommen, wenn das Einkommen des Unterhaltsberechtigten den Regelsatz nach § 22 BSHG nicht überschreitet. Selbst bei Überschreiten soll die Berechtigung nicht gänzlich entfallen, solange das Einkommen des Berechtigten unterhalb der Pfändungsfreigrenze von 1.049,99 Euro liegt. Liegt das Einkommen zwischen diesen beiden Schwellen, so soll das Gericht nach freiem Ermessen einen Anteil bestimmen, der als Unterhaltsbetrag unberücksichtigt bleibt.
Ich würde es mit einem Antrag probieren und mich dabei auf o.g. BGH-Entscheidung stützen. Beantragen würde ich, die Hälfte der Differenz zwischen Pfändungsbetrag mit 1 und dem mit 0 Unterhaltspflichten als pfändbar festzusetzen.
Bsp.: Mal angenommen, Ihr Mann verdient 1.599 Euro netto. Dies entspräche bei 0 UP einem Pfändungsbetrag von 381,47, bei 1 UP 75,83. Die Differenz aus beiden liegt bei 305,64. Hiervon die Hälfte wären dann 152,82 (=Pfändungsbetrag)
Einen Versuch wäre es meiner Ansicht nach wert.
Gruß
Krypton
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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."
Was Sie da zititert haben, steht in der Begründung. Der Beschlusstenor lautet wahrscheinlich nur:
Person XY wird gem. § 850c Abs. 4 ZPO
bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens insgesamt als Unterhaltspflicht unberücksichtigt gelassen.
(oder ähnlich halt.)
Nur weil sich die Gegebenheiten geändert haben, die mal zu dem Beschluss mit dem entsprechenden Tenor auf Nichtberücksichtigung geführt haben, wird nicht automatisch der Beschluss hinfällig. Dagegen muss derjenige vorgehen, der eine Änderung herbeiführen will.
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