Berufungsrücknahme, wer zahlt was??

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Berufungsrücknahme, wer zahlt was??

Ein Architekt klagte in der 1. Instanz gegen den Bauherren auf Zahlung von Resthonorar. Der Bauherr fordert seinerseits vom Architekten erhebliche Beträge wegen Planungsfehlern etc.

Der Architekt geht in Berufung, der Bauherr will lediglich Anschlussberufung einlegen.

Wie werden die Kosten der 2. Instanz aufgeteilt, wenn die Berufung des Architekten vom Gericht zurückgewiesen wird? Wer trägt welche Anwaltskosten? Wonach bemisst sich der Gegenstandswert?




von fridolin501 am 10.10.2008 17:49
Status: Philosoph (521 Beiträge)
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>Berufungsrücknahme, wer zahlt was??
Lediglich beschränkt auf die Berufung des Architekten, würde es zu einer Kostentragungspflicht des Architekten kommen. Um hier eine abschließende Beurteilung treffen zu können, müsste man aber auch noch wissen, was mit der Anschlussberfung passiert. Wird diese gewonnen, dann gehen auch die diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Architekten.


von Eidechse am 13.10.2008 12:51
Status: Unsterblich (2211 Beiträge)
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