Berufung ohne Auftrag

29. Juni 2001 Thema abonnieren
 Von 
otto schwaeble
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Berufung ohne Auftrag

Berufung ohne Auftrag
Hallo !

In einer von mir angestrengten (Feststellungs)Klage vor dem Amtsgericht habe ich voll verloren. Daraufhin erfuellte ich unverzueglich meine Verfplichtung aus dem Urteil.

O h n e m e i n e K e n n t n i s legte mein RA Berufung ein. Davon erfuhr ich erst aus einer uebersandten Kopie. Darauf forderte ich den RA auf , die Berufung nicht weiter zu verfolgen, weil ich Kosten befuerchtete fuer die noch ausstehende Begruendung. Spaeter bat mich der RA dann zu einer Besprechung und wollte mich zur Berufung draengen. Die Berufung wurde zurückgenommen.

Vom RA bekomme ich dafür eine Kostenrechnung Paragraph 31/1, 11. Natuerlich hatte ich schon fuer das erste Verfahren eine Rechtsanwaltsvollmacht unterschrieben.

Meine Fragen:
a) Hat sich der RA richtig verhalten ?
b) Hätte der RA nicht v o r Einlegen der Berufung mit mir sprechen muessen ?
c) Wer trägt nun die dadurch entstandenen Kosten fuer die (angesetzte) Berufung ?(seine Rechnung, gegnerischer Anwalt, Gericht

Wie soll ich mich nun verhalten ?
Gruss Otto

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7 Antworten
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#1
 Von 
Kirsten
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Otto,

als ich Deinen Text las, dachte ich mir nur: Sachen gibt's, die gibt's gar nicht.
Ich bin keine RA, habe mich aber ein bißchen eingefuchst und möchte Dir deshalb meine Sicht der Dinge darstellen. Meiner Meinung nach solltest Du auf jeden Fall einen anderen RA diesbezüglich kontaktieren.

Zu Deinen Fragen:
a und b: In der Anlage "Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft" (28.10.1988) der BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) steht in 3. "Das Verhalten gegenüber den Mandanten":
"3.1.1 Der Rechtsanwalt darf nur im Auftrag seines Mandanten tätig werden, es sei denn, er wird von einem anderen den Mandanten vertretenden Rechtsanwalt beauftragt oder der Fall wird ihm durch eine sachlich zuständige Stelle übertragen."

Wenn das bei Dir nicht der Fall sein sollte, denke ich, daß er sich a. nicht richtig verhalten hat und b. keine Berufung hätte einlegen dürfen, ohne daß Du ihm den Auftrag dazu gegeben hast.

Aber nochmal meine Empfehlung: sprich mit einem anderen Anwalt über die Sache. Der wird Dir dann mit Sicherheit weiter helfen können, auch in Bezug auf die Regulierung der Kosten.

Gruß, Kirsten

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Fibi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 65x hilfreich)

Hallo, Herr Otto,
habe leider mit meinem Anwalt ähnliches erlebt. Hier meine Erfahrungen: lassen Sie die Finger von einem neuen Anwalt, er kostet Sie nur unnötig Geld. Wenn Sie zu einem neuen Anwalt gehen, müssen sie beim alten das Mandat niederlegen, wofür sie voll bezahlen. Der neue Anwalt verlangt dann seinerseits für die angefangene Sache wiederum gebühren nach BRAGO, die Sie aber bereits dem vorherigen Anwalt bezahlten. Es ist außerdem fraglich, ob Sie einen neuen Anwalt für die angefangene Sache finden, der die Angelegenheit in Ihrem Sinne beendet., wenn er hört, die Sache wurde von einem vorherigen Kollegen "vergriffelt". Eine heikle Angelegenheit!
Mein Tipp: melden Sie den Vorfall der Anwaltskammer. Dort können Sie alles vortragen, ein Ombudsmann hört Sie an und vermittelt evtl.. Falls Ihr Anwalt sich nicht richtig verhalten hat, können Sie je nach Sachlage sogar Strafanzeige erstatten oder Regreßansprüche gegen ihn stellen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 100x hilfreich)

Wir sind mit unserem Anwalt auch sehr unzufrieden und haben ihm das Mandat entzogen. Wir wollen uns an die Anwaltskammer wenden, weiß jemand wie lange man auf eine Antwort warten muss. Was muss man dort alles einreichen?
Wäre für jeden Tip sehr dankbar, bin von der ganzen Sache richtig krank geworden und kann bald nicht mehr.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Üblicherweise ist die Anwaltskammer keine Schlichtungsstelle für Streit zwischen Mandant und Anwalt.
Sie kümmert sich um Verstöße gegen das Standesrecht, die aber typischerweise alleine in einer Schlecht- oder Fehlleistung noch nicht bestehen können.

Wie war denn die Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrem RA zwischen Prozeßende und Einlegung der Berufung?
Ich weiß jedenfalls, daß manche RA auf jeden Fall pro forma Berufung einlegen, um eine Fristversäumnis für Rechtsmittel zu vermeiden (die Frist beträgt nämlich nur 2 Wochen).

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 100x hilfreich)

Vielen Dank Mareike,
Die Kommunikation war fast Null. Es war immer so, dass wir auf unseren Anwalt zukommen mußten. Das Urteil erhielten wir vom RA erst kurz vor Fristende. Danach haben wir ihm das Mandat entzogen und wollten einen anderen Anwalt für die Berufung beauftragen, hätten wir das mal gemacht. Die Berufung ist nämlich voll daneben gegangen.
Wir haben uns von unserem ersten Anwalt, der eigentlich schon der zweite war nochmal breitschlagen lassen, er gaukelte uns vor, wir hätten ganz gute Chansen. Ich habe mehrfach betont, dass wir kein großes Risiko eingehen möchten. Jetzt sollen wir, nach Rücknahme der Berufung, auch noch die vollen Anwaltgebühren zahlen, weil die Gegenpartei (GmbH) insolvent ist. Was ich nicht verstehe wir haben sage und schreibe fast 3 Stunden bei der letzten Verhandlung auf den Gegneranwalt warten müssen. Die Richterin hatte uns solange hingehalten. Ist das normal?
Hätte unser Anwalt nicht auf ein Versäumnisurteil drängen müssen?
Schönen Abend noch

-----------------
"Viele Grüße Jacqueline"

-- Editiert von J.B. am 21.02.2004 19:00:55

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Jetzt sollen wir, nach Rücknahme der Berufung, auch noch die vollen Anwaltgebühren zahlen, weil die Gegenpartei (GmbH) insolvent ist.

Das ist nun mal leider das einzige unvermeidliche Risiko - ist bei der Gegenseite nichts zu holen, nutzt einem auch der gewonnene Prozeß nichts.

In Ihrem Fall haben Sie aber doch verloren, sodaß Sie die Prozeßkosten ohnehin tragen müssen.

Hätte unser Anwalt nicht auf ein Versäumnisurteil drängen müssen?

Normalerweise schon, allerdings fehlen für eine abschließende Beurteilung genauere Informationen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 100x hilfreich)

Hallo Mareike,
wir haben nicht verloren, wir und die Gegenseite haben die Berufung zurückgenommen. Die Gegenseite hatte ihre Berufung nicht begründet. ! Monat nach der Berufung hat die Firma einen Konkursantrag gestellt. Ich unterstelle Konkursverschleppung. Wir sollten nur 30 % der Gerichts- und Anwaltskosten tragen, die Firma den Rest. Jetzt sollen wir unseren Anwalt und die Gerichtsgebühren für unsere Berufunf voll bezahlen. Das ist schon ein Unterschied. Das Urteil der ersten Instanz ist jetzt rechtskräftig und da haben wir teilweise gewonnnen.


-----------------
"Viele Grüße Jacqueline"

1x Hilfreiche Antwort

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