

Ein Versicherer darf einen Versicherungsnehmer nicht auf eine andere Tätigkeit verweisen, wenn dadurch ein 28 % geringeres Einkommen erzielt wird, als in dem zuletzt ausgeübten Beruf.
Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Urteil vom 16. 1. 2008 - 20 U 17/07).
Der Kläger litt an einer Parkinsonerkrankung und war in seinem Beruf als Isolierhelfer zu 80% berufsunfähig. Die Versicherung verwies den Kläger auf eine Tätigkeit als Pförtner/Mitarbeiter im Empfangsdienst. Dies sei dem Kläger auf Grund seiner bisherigen ungelernten Tätigkeit zumutbar. Dem hat das Gericht jedoch widersprochen.
Der Kläger hat in seinem zuletzt ausgeübten Beruf ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 2.496,00 EUR erzielt. Als Pförtner ohne Nachtschicht könne er allenfalls 1.300,00 EUR brutto erhalten. Die Versicherung hat diesem Vortrag widersprochen und einen Bruttoverdienst als Pförtner ohne Nachtschicht in Höhe von ca. 1.800,00 EUR brutto monatlich für möglich erachtet. Dies sind ca. 28% weniger als der Kläger in seinem zuletzt ausgeübten Beruf verdient hat.
Das Gericht hat entschieden, dass diese Differenz nicht mehr zumutbar ist. Denn dies entspricht nicht der bisherigen Lebensstellung. Das ist jedoch zwingende Voraussetzung, wenn eine Verweisung zulässig sein soll.
Meine Empfehlung
Lassen Sie sich durch die Versicherer nicht einschüchtern, wenn Sie eine andere Tätigkeit ausüben sollen, obwohl Sie berufsunfähig sind. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten. Denn insbesondere die Rechtsprechung zur Verweisung ist umfangreich und kompliziert.