Berliner Testament und Minderjährige

23. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
abacus123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament und Minderjährige

Gegeben ist ein notariell hinterlegtes Berliner Testament. Ehemann und Ehefrau haben sich darin gegenseitig als Alleinerben und die gemeinsame Tochter als Schlusserbin eingesetzt. Der Überlebende darf das Testament beliebig ändern, wenn die Tochter ihren Pflichtteil fordert.

Als die Ehefrau verstirbt ist die Tochter erst 10 Jahre alt. Der Ehemann heiratet kurz darauf erneut und bekommt drei weitere Kinder.

Mittlerweile ist auch der Ehemann verstorben und die Tochter volljährig. Der Ehemann soll jedoch für seine damals minderjährige Tochter den Pflichtteil gefordert bzw. ausgezahlt haben, um so das Berliner Testament aus erster Ehe auszuhebeln. Es existiert ein neueres Testament welches Ehefrau und Kinder aus zweiter Ehe mitberücksichtigt.

Kann das wirklich sein? Die Tochter ist überrascht und hat den Pflichtteil angeblich nie erhalten. Darf der Vater den Pflichtteil im Namen seiner minderjährigen Tochter einfordern und beliebig darüber verfügen?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren, gleichzeitig ist er bis zur Volljährigkeit gehemmt. Welche Fristen gelten für den Vater? Hätte er das bis drei Jahre nach dem Tod seiner ersten Ehefrau umsetzen müssen, oder hatte er Zeit bis seine Tochter 18 Jahre alt ist?

Und vorallem: Ist tatsächlich ein Berliner Testament ausgehebelt, wenn der Vater im Namen seiner minderjährigen Tochter einen Pflichtteilsanspruch quasi gegen sich selbst stellt?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Tja, die Frage ist, hatte die Mutter überhaupt ein großes Vermögen? Waren da Immobilien mit dabei oder ein sehr großes Vermögen ist in der Regel die Zustimmung eines Gerichtes nötig. Und natürlich darf ein Elternteil im Rahmen des normalen Lebens auch Zugriff auf Erbteile eines Kindes nehmen (z.B. Schüleraustausch, teures Fahrrad, Führerschein)
Und natürlich muss der Vater auch die Möglichkeit haben, danach erworbenes Vermögen ggf. einer neuen Ehefrau und Kinder zu vererben.
Um das besser zu beantworten, sollte ein Fachmann aufgesucht werden der sich a) das ursprünglich Testament ansieht und einschätzt ob etwas zu machen ist.
Das Testament beliebig ändern - vermutlich steht da eher "Überlebende" kann frei verfügen.
Ggf. entscheidet ein Richter, was vermutlich damals gemeint gewesen sein könnte, nämlich man wollte verhindern, das das Kind den Überlebenden "nackig" dastehen lässt.

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