Berliner Testament mit Änderungsklausel

1. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
AntonausTirol123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)
Berliner Testament mit Änderungsklausel

Folgender Fall bzw. Fragen:

A + B verfassen ein Berliner Testament als Schlußerben werden vier Neffen/Nichten bestimmt zu unterschiedlichen Summen/Quoten. In diesem BT steht, dass der Längerlebende über das Vermögen frei verfügen kann!

A stirbt und B erbt erst einmal allein. B verfasst nun noch weitere notarielle Testamente, in welchen zwei der Nichten/Neffen nicht mehr berücksichtigt werden und auch die Quoten verändert wurden.

Nun die Fragen:

1. Kann man davon ausgehen, dass im Todesfall von B zwei Testamente gültig sind, nämlich das BT mit dem am Todestag von A beim Amtsgericht angegebenen Vermögen und das von B allein erstelltem, letzten not. Testament mit der vom Todestag von A an "erwirtschaftetem" eigenen Vermögen von B?

2. Konnte B insoweit frei über das Vermögen verfügen, dass er nicht nur die Quoten, sondern auch die Personen ansich aus dem gemeinschaftlich verfassten BT nach seinem eigenen Belieben verändern durfte?

3. Könnten sich nach Ableben von B "alle" Erben (aus beiden Testamenten), um einen Rechtstreit zu vermeiden, auf eine gerechte Verteilung einigen und somit beide Testamente "aushebeln"?

4. Was ist mit den Erben, welche nur mit Person A direkt verwandt waren und mit Person B nur "verschwägert". Diese Personen könnte ja den Antrag stellen, dass ihr Erbe nach § 15 Abs.3 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis der Erstverstorbenen versteuert wird, wäre dies dann auf das gesamte Erbe möglich oder nur auf die Summe aus dem 1. Testament, also aus dem BT? Wie wäre das im Falle einer unter 3. beschriebenen Einigung?

Vielen Dank für die Antworten.

LG
AaT123

-----------------
""

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

zu 1.: Nein, es gibt nur das Nachlassvermögen am Todestag von B

zu 2.: B konnte nur insoweit über das Vermögen verfügen als dass B das Geld beliebig ausgeben durfte. Das Testament durfte B dagegen nicht ändern. Die weiteren von B verfassten Testamente sind daher unwirksam.

zu 3.: Ja

zu 4.: Nur die Quote bezogen auf den Nachlass von A. Die Erbschaftsteuer richteet sich aber nicht nach der tatsächlichen verteilung des Erbes, sondern nach den im Erbschein angegebenen Quoten.

-----------------
" "

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AntonausTirol123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo und Danke!

Noch eine Frage zur Antwort auf 4.

Nehmen wir an die fragende Person wäre direkte Nichte zu Person A gewesen und würde lt. diesem Berliner Testament 25 % Quote erhalten.

Lt. letztem Testament von Person B aber 50 %

Die Gesamterbschaft würde sich auf 120.000 € belaufen.

Wenn sich nun drei Personen einigen und sagen würden, sie dritteln das komplette Erbe, müsste dann die Nichte auf ihren Anteil von 40.000 € Steuerklasse II oder III bezahlen oder wie würde die Steuer dann genau nach Quote errechnet?

Noch eine Frage zu 1.
Kann es sein, dass sich ein Notar, obwohl er dieses BT vom Amtsgericht zur Ansicht erhalten hatte, also weiß was darin steht, trotzdem für Person B noch mehrfach ein Testament erstellen (obwohl ja auch lt. Ihrer Meinung Person B an das gemeinsame Testament gebunden gewesen wäre)? MUSS ein Notar dann nicht die "Beglaubigung" des Testaments verweigern, wenn er es besser wüsste?


-- Editiert AntonausTirol123 am 02.09.2014 11:35

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Wie hoch war denn der Nachlass von Person A? 25% dieses Nachlasses werden nach Stkl. II versteuert, der Rest nach Stkl. III.

quote:
Wenn sich nun drei Personen einigen..


Was ist mit dem vierten Erben? Nach meiner Auffassung ist das erste Testament das relevante, so dass eine Einigung unter Ausschluss des vierten Erben nicht zielführend ist.



-----------------
" "

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AntonausTirol123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo hh,

sorry, hatte mich verschrieben, meinte die "vier" in allen Testamenten bedachten einigen sich. Aber anscheinend wird dann bei einer Einigung nicht das gesamte Erbe gleich versteuert, sondern getrennt nach Vermögen bei Ableben von A und nun von B.

Mich würde eher noch die Beantwortung o.g. Frage, nach den Beweggründen des Notars interessieren, trotzdem noch zig Testament zu beglaubigen, obwohl er ja auch wissen müsste, dass Person B an das BT gebunden ist! Obwohl ich ja die Info habe und auch im Netz ist dies zu finden, dass Person B mit "seinem" Vermögen (also dass was er zusätzlich zum geerbten Vermögen von A hinzugewonnen hat) machen kann was er will (Änderungs- bzw. Öffnungsklausel. Ich gehe also davon aus, dass ein Rechtsstreit folgen wird, denn es existieren insgesamt 6 Testamente, davon ist nur das BT nicht notariell beglaubigt und Testierfähigkeit ist auch noch ein Thema!)

.

-----------------
""

-- Editiert AntonausTirol123 am 03.09.2014 16:44

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AntonausTirol123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)

Noch eine Frage hätte ich:

Nehmen wir an im Nachlass von A war neben dem Barvermögen auch ein Einfamilienhaus enthalten. Dieses wurde aber erst kurz vor dem Ableben von B (da sich dieser im Heim befand) verkauft.

Sollte der jetzige Gesamtnachlass doch nach zwei verschiedenen Testamenten geteilt werden, mit welchem Wert würde dieses Haus nach dem BT angesetzt? Mit dem jetzigen Verkaufspreis oder dem damaligen Verkehrswert? (Person A ist bereits vor 10 Jahren verstorben).

.

-----------------
""

-- Editiert AntonausTirol123 am 03.09.2014 17:04

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.300 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen