Hallo,
folgender Fall:
.. ein Berliner Testament ist vor 12 Jahren fällig geworden.
Die Ehegatten haben sich gegenseitig eingesetzt Kind als Schlusserbe benannt.
Die Mutter stirbt. Das Kind unternimmt nichts. Vater heiratet wieder.
Was passiert nun mit dem Erbe des Vaters. Muss das Kind mit zweiter Frau teilen?
Darin enthalten wäre auch die Erbmasse der Mutter, oder?
Bezieht sich der Anspruch der zweiten Frau nur auf Erbmasse des Vaters seit Hochzeit??
Wer kontrolliert das?
Fühlt sich irgendwie unrichtig an, weil das Kind dabei so ohnmächtig ist.
Danke für Info's dazu.
Berliner Testament - Das Leben geht weiter.
10. Januar 2016
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Frage vom 10. Januar 2016 | 20:14
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 3x hilfreich)
Berliner Testament - Das Leben geht weiter.
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 10. Januar 2016 | 20:42
Von
Status: Richter (8056 Beiträge, 4512x hilfreich)
Zitat:.. ein Berliner (Berliner Testament ) Testament ist vor 12 Jahren fällig geworden.
Ein Testament wird nicht "fällig".
Zitat:Was passiert nun mit dem Erbe des Vaters. Muss das Kind mit zweiter Frau teilen?
Das Testament gilt, d.h. das Kind ist Alleinerbe des Vaters.
Zitat:Darin enthalten wäre auch die Erbmasse der Mutter, oder?
Ja.
Zitat:Bezieht sich der Anspruch der zweiten Frau nur auf Erbmasse des Vaters seit Hochzeit??
Die Ehefrau hat einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar (hier 1/4), den diese innerhalb von drei Jahren gegenüber dem Alleinerben geltend machen kann. Berechnet wird der Anspruch aus dem Gesamtnachlass.
Zitat:Wer kontrolliert das?
Niemand, man muss sich einigen.
#2
Antwort vom 11. Januar 2016 | 22:35
Von
Status: Unbeschreiblich (47655 Beiträge, 16843x hilfreich)
Zitat:Bezieht sich der Anspruch der zweiten Frau nur auf Erbmasse des Vaters seit Hochzeit??
Selbst darauf hat die zweite Frau keinen Anspruch. Die zweite Frau hat nur einen Pflichtteilsanspruch, der übrigens nur 1/8 beträgt und Anspruch auf den tatsächlichen Zugewinnausgleich.
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#3
Antwort vom 12. Januar 2016 | 14:08
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 13x hilfreich)
Je nach Konstellation und Zeitablauf könnte das Berliner Testament evtl. sogar über § 2079 BGB aus der Welt geschaft werden. Kommt darauf an wann die Wiederheirat war.
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