Berliner Testament 1. Ehe, Pflichtteil, 2. Ehe

23. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
dg-hamburg
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament 1. Ehe, Pflichtteil, 2. Ehe

Ein Ehepaar hat zwei Abkömmlinge. Abkömmling 1 schließt Erb- und Pflichtteilsverzichtserklärung mit Eltern, diese wirkt auch für seine Kinder (Enkel des Ehepaares).

Das Ehepaar schließt ein Berliner Testament. Danach erbt am Schluss ein Kind von Abkömmling 1 (also Enkel) alles (trotz Verzichtserklärung des Abkömmlings 1), Abkömmling 2 erbt nichts.

Ein Ehegatte verstirbt. Der überlebende Ehegatte heiratet erneut.

Fragen:

1. Hat Abkömmling 2 nach dem Tod des ersten Elternteils einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten und wenn ja, in welcher Höhe?
2. Hat Abkömmling 2 nach dem Tod des zweiten, wieder verheirateten Elternteils einen Pflichtteilsanspruch und wenn ja, in welcher Höhe?
3. Welchen Anspruch hat der neue Ehegatte, wenn der zweite Elternteil stirbt, gegen den Schlusserben?
4. Wenn nun der neue Ehegatte widerum zu erst stirbt und eigene Kinder bereits gehabt hatte, haben dieses Kinder einen Anspruch aufgrund der Ehe gegen das zweite Elternteil?


-- Editiert von dg-hamburg am 23.01.2005 09:26:17

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Silo51
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 43x hilfreich)

Also ich sehe das so:

1) Berliner Testamen: Also erbt der hinterbliebene Ehegatte alles. Also hier kein Pflichtteilanspruch der Kinder, da ja ein Elternteil noch lebt.

2) Ist sicherlich abhängig von evtl. weiterem Testament. Ansonsten müsste alleinerbe Kind 2 sein. Kind 1 hätte sodann einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Dieser Beträgt die Hälfte des eigentlichen Erbteils. Also: 2 Kinder jedes Erbt normalerweise 50%. das 1. ist Alleinerbe. Pflichtteil also 25% der Erbmasse. (Nach Abzug der Kosten f. Beerdigung etc.)

3) Wenn kein neues Testament zugunsten des neuen Ehepartners aufgesetzt wurde, dürfte dieser ohne Ansprüche sein. Da bin ich mir aber nicht ganz sicher...

4) Auch hier denke ich ohne anderslautendes Testament nicht. Die Frage ist sicher auch, ob es einen Ehevertrag gibt. Wenn keine Gütertrennung vereinbart ist gilt hier die Zugewinngemeinschaft. Alles, was während der Ehezeit an Vermögen aufgebaut wurde gehört den Ehepartnern dann je zur Hälfte. Das wirkt sich natürlich auch auf die Erben aus.

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