Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
AFP VOM 23.9.2002 | Ratgeber - Vertragsähnliche Schuldverhältnisse | 81312 Aufrufe Mehr zum Thema:Geschäftsführung, Fremdgeschäftsführungswille, Schuldverhältnis, GoA
Die Geschäftsübernahme ist nur in bestimmten Fällen berechtigt:Beispiel:
- Die Übernahme der Geschäftsführung entspricht dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn. Die Geschäftsführung liegt im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie für ihn nützlich ist.
- Es erfolgt eine nachträgliche Genehmigung durch den Geschäftsherrn. Zunächst liegt hier eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, die jedoch durch die Genehmigung rückwirkend zu einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag wird.
- Die Geschäftsübernahme steht zwar dem Willen des Geschäftsherrn entgegen, sie liegt aber in dessen Interesse und dient der Erfüllung von im öffentlichen Interesse stehenden Pflichten oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn.
Paul weigert sich den Unterhalt für sein Kind zu bezahlen, so dass die öffentliche Hand einspringen muss. Hier kann der Staat dann bei Paul Regress nehmen. Ein der Geschäftsübernahme entgegenstehender Wille von Paul ist unbeachtlich, da ihm die gesetzliche Pflicht trifft, seinem Kind Unterhalt zu gewähren.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Die Geschäftsführung ohne AuftragSeite 2: Allgemeines zur Geschäftsführung ohne AuftragSeite 3: Die verschiedenen Arten der Geschäftsführung ohne AuftragSeite 4: Echte Geschäftsführung ohne Auftrag als berechtigte GeschäftsführungSeite 5: Exkurs zum FremdgeschäftsführungswillenSeite 6: Berechtigte Geschäftsführung ohne AuftragSeite 7: Anspruchsumfang bei der berechtigten Geschäftsführung ohne AuftragSeite 8: Pflichten, die den Geschäftsführer treffenSeite 9: Echte Geschäftsführung ohne Auftrag als unberechtigte Geschäftsführung ohne AuftragSeite 10: Schadensabwicklung bei der unberechtigten Geschäftsführung ohne AuftragSeite 11: Unechte Geschäftsführung ohne AuftragSeite 12: Angemaßte Geschäftsführung


