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Berechnung Trennungsunterhalt - gibt es hier Festgeschriebene Berechnungen.

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Berechnung Trennungsunterhalt - gibt es hier Festgeschriebene Berechnungen.

Meine Frau möchte Trennungsunterhalt haben. Ihr Anwalt und meiner geben mir zu verstehen dass sich dieser danach richtet, was der Familie während des Intaktseins zu Verfügung gestanden hat.
Ich bin jedoch Selbsständig. Mein Gewinn ist leider nicht so wie er sein sollte auch während des Zusammenlebens.
Nun bekomme ich zu verstehen dass meine Frau Anspruch auf 3600 € hätte.
Ich dachte immer es richtet sich nach dem zu versteuernden Gewinn und nicht nach Schätzungen.


von VonInteresse am 20.07.2004 11:08
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>Berechnung Trennungsunterhalt - gibt es hier Festgeschriebene Berechnungen.
Sehr geehrter Ratsuchender,

es gibt für Trennungsunterhalt zwar Berechnungsweisen, diese sind jedoch sehr kompliziert und für einen Laien - zumal sie in umfangreichen Kommentaren und Handbüchern erläutert sind - nicht ohne Weiteres zu erfassen.

Das Einkommen von Selbständigen zu berechnen ist tatsächlich noch komplizierter, da Selbstständige ihre Bilanzen potenziell auch "frisieren" können, so dass sie scheinbar wenig Gewinn machen, dennoch aber einen hohen Lebensstandard haben.

Da die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Schwankungen unterworfen sein kann, werden die Gewinneinkünfte aus dem Durchschnitt mehrerer Jahre (in der Regel drei Jahre) ermittelt.

Ich empfehle, dass Sie sich hier anwaltlicher Hilfe bedienen.

Mit freundlichen Grüßen
Michaela Albrecht

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von Michaela Albrecht am 20.07.2004 12:36
Status: Stift (48 Beiträge)
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>Berechnung Trennungsunterhalt - gibt es hier Festgeschriebene Berechnungen.
Er hat doch schon einen Anwalt, der das Gleiche aussagt, schreibt er.

Es ist ja grundsätzlich auch korrekt, dass der Unterhalt nach dem eheprägenden Einkommen berechnet wird.
Das bedeutet, dass du das Einkommen, was nach der Trennung evtl. höher ist, als während der Ehe und auch nicht eheprägend ist ( deine Exfrau hat also nicht während der Ehe schon dazu beigetragen, dass du jetzt mehr verdient, indem sie dir die Ausbildung ermöglicht hat und deshalb z.b. selbst zurückgesteckt hat ), nicht abzugeben brauchst.
Verdienst du aber nach der Trennung plötzlich weniger, vermutet man als erstes immer, dass manipuliert wird. Gerade bei Selbstständigen. Deshalb müssen i.d.R. - wie schon erwähnt - die Bilanzen, bzw. Gewinn/Verlustrechnungen von mindestens 3 Jahren vorgelegt werden, um den Durchschnitt zu ermitteln und um zu sehen, ob der Gewinn mit dato Trennung ganz plötzlich zurückgegangen ist. Selbst wenn es so sein sollte und du nicht manipuliert hast, hast du die Möglichkeiten, Gründe und Fakten, welche ja doch wohl nachvollziehbar sein werden, darzulegen und den Unterhalt nach deinem jetzigen Gewinn berechnen zu lassen.
Letztendlich wird dies aber immer eine Einzelfallentscheidung des Richters bleiben.
Geschätzt wurde bestimmt nicht, wenn du alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hast. Evtl. aber wurde dir eine Manipulation unterstellt oder aber man hat dir sonstige steuerliche Vorteile mit angerechnet, die du bei deiner Gewinnermittlung ausser Acht gelassen hast.
Gruß
Anna


von teufelin am 20.07.2004 13:00
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>Berechnung Trennungsunterhalt - gibt es hier Festgeschriebene Berechnungen.
NEE. hier wird nichts manipuliert. im gegenteil. mein gewinn ist seit der scheidung gestiegen.

gewinn in 2003 19.000 € vor Steuern
meine noch frau verdient netto 825.00 € zzgl. 307.00 KU zzgl. 75.00 Kindergeld.

ich soll jetzt 325.00 € Unterhalt zahlen.

von meinem Geld gehen aber noch Lebensversicherung 300/Monat und. Krankenversicherung 369/Monat weg.

kann diese berechnung stimmen mit 325 €

Danke

-- Editiert von VonInteresse am 23.07.2004 10:31:32

-- Editiert von VonInteresse am 23.07.2004 10:33:47


von VonInteresse am 23.07.2004 10:30
Status: Stift (50 Beiträge)
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>Berechnung Trennungsunterhalt - gibt es hier Festgeschriebene Berechnungen.
Der Kindesunterhalt kommt nicht von Dir, wenn ich das richtig sehe. Er ist daher bei der ganzen Berechnung außen vor. Der KU und das Kindergeld zählen nicht als Einkommen Deiner Frau.

Der Anwalt Deiner Frau hat wahrscheinlich Deinen Gewinn vor Steuern zugrunde gelegt. Dann kommt man exakt auf einen Wert von 325€. Das ist natürlich nicht korrekt.

Unter Einbeziehung der Versicherungsbeiträge habt ihr beide ungefähr das gleiche Einkommen, so dass nur ein kleiner gegenseitiger Unterhaltsanspruch bestehen dürfte. Es müsste genau nachgerechnet werden, wer wem Unterhalt schuldet.


von hh am 23.07.2004 18:02
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>Berechnung Trennungsunterhalt - gibt es hier Festgeschriebene Berechnungen.
der KU kommt von mir. diese Berechnung habe ich auch vorgenommen. Gegnerischer Anwalt schrieb mir folgendes.
Was steuerrelevant ist ist noch lange nicht Scheidungsrelevant.
Kann man sich hier einfach über gültiges Steuergesetz hinwegsetzten und es in der Gegenpartei auslegen wie man möchte?
Für was lasse ich ordnungsgemäße Abschlüsse erstellen, wenn man die einfach ausen vor lassen will o. eventuell kann.



von VonInteresse am 25.07.2004 10:47
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>Berechnung Trennungsunterhalt - gibt es hier Festgeschriebene Berechnungen.
--- Posting wurde vom Admin editiert


von guest123-173 am 25.07.2004 17:18
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>Berechnung Trennungsunterhalt - gibt es hier Festgeschriebene Berechnungen.
Ganz blöde Frage, sind die 19.000 € jährlich oder monatlich? Ich gehe von jährlich aus. Dann bitte noch die Steuern sowie die Versicherungen abziehen, verbleiben bei Nichtberücksichtigung von Steuern 914 €. Somit bist du mit Zahlung von KU schon unter deinem Selbstbehalt.


von alida am 26.07.2004 02:18
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>Berechnung Trennungsunterhalt - gibt es hier Festgeschriebene Berechnungen.
was bedeutet das ? ich zahle jeden monat 307. € KU unter berücksichtigung vom anteiligen kindergeld.

jetzt will sie noch 3600 € Trennungsunterhalt und 325 € Nachscheidungsunterhalt.

danke für Infos



von VonInteresse am 26.07.2004 08:37
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>Berechnung Trennungsunterhalt - gibt es hier Festgeschriebene Berechnungen.
Trennungsunterhalt ist für die Zeit des Getrenntseins und kann nicht auf einmal nachträglich verlangt werden.
Hat deine Frau auch in der Ehe gearbeitet und/oder während der Trennung? Wie alt ist das Kind?
Dein Nettoeinkommen ist 914 €, Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle je nach Alter des Kindes 199, 241, 284 oder 327 €. Dein notweniger Selbstbehalt ist 840 €. Daher zahlst du zuviel für dein Kind und für deine Frau bleibt nichts übrig.



von alida am 26.07.2004 09:02
Status: Unsterblich (2348 Beiträge)
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>Berechnung Trennungsunterhalt - gibt es hier Festgeschriebene Berechnungen.
Da sowohl Deine Frau, als auch Du selbst mit dem Nettogehalt unter 840€ liegen, ist hier in beiden Richtungen kein Unterhalt fällig.

Für die Berechnung Deines Nettogehaltes musst Du neben Steuern und Sozialabgaben auch noch den KU abziehen.

Falls Du noch steuerfreie Einnahmen hast, werden die natürlich hinzu gerechnet. So gesehen ist der Steuerbescheid nicht vollständig aussagekräftig.


von hh am 26.07.2004 12:22
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