>Berechnung Trennungsunterhalt - gibt es hier Festgeschriebene Berechnungen.
Er hat doch schon einen Anwalt, der das Gleiche aussagt, schreibt er.
Es ist ja grundsätzlich auch korrekt, dass der Unterhalt nach dem eheprägenden Einkommen berechnet wird.
Das bedeutet, dass du das Einkommen, was nach der Trennung evtl. höher ist, als während der Ehe und auch nicht eheprägend ist ( deine Exfrau hat also nicht während der Ehe schon dazu beigetragen, dass du jetzt mehr verdient, indem sie dir die Ausbildung ermöglicht hat und deshalb z.b. selbst zurückgesteckt hat ), nicht abzugeben brauchst.
Verdienst du aber nach der Trennung plötzlich weniger, vermutet man als erstes immer, dass manipuliert wird. Gerade bei Selbstständigen. Deshalb müssen i.d.R. - wie schon erwähnt - die Bilanzen, bzw. Gewinn/Verlustrechnungen von mindestens 3 Jahren vorgelegt werden, um den Durchschnitt zu ermitteln und um zu sehen, ob der Gewinn mit dato Trennung ganz plötzlich zurückgegangen ist. Selbst wenn es so sein sollte und du nicht manipuliert hast, hast du die Möglichkeiten, Gründe und Fakten, welche ja doch wohl nachvollziehbar sein werden, darzulegen und den Unterhalt nach deinem jetzigen Gewinn berechnen zu lassen.
Letztendlich wird dies aber immer eine Einzelfallentscheidung des Richters bleiben.
Geschätzt wurde bestimmt nicht, wenn du alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hast. Evtl. aber wurde dir eine Manipulation unterstellt oder aber man hat dir sonstige steuerliche Vorteile mit angerechnet, die du bei deiner Gewinnermittlung ausser Acht gelassen hast.
Gruß
Anna
von teufelin am 20.07.2004 13:00
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