Berechnung Lohnsteuer - Grundlage zur Berechnung eines ledig Angestellten, Steuerklasse 1?

10. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
jim_beam
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Berechnung Lohnsteuer - Grundlage zur Berechnung eines ledig Angestellten, Steuerklasse 1?

Hallo.

Ich habe eine Frage zur Berechnung der jährlichen Lohnsteuerschuld.

Welche Tabelle, Formel, Grundsatz dient dem Bundesministerium der Finanzen als Grundlage zur Berechnung der jährlichen Lohnsteuerschuld eines ledig Angestellten, Steuerklasse 1?

Zum einen findet man im Internet die Einkommensteuer - Grundtabelle worin man anhand des Jahresbrutto seine jährliche Steuerschuld ablesen kann.

Zum anderen findet man z.b. auf der Seite des BdF einen Abgaberechner, welcher die Steuerschuld anhand der o.g. Angaben berechnet.

Hintergrund der Frage ist, dass die Werte im Fall X (also die Steuerschuld) stark (und zwar 4-stellig) voneinander abweichen.

Fiktives Bsp.: Bruttogehalt:60.000€/Jahr

- Tabelle zeigt eine Steuerschuld von 17.028€/Jahr!
- Rechner zeigt eine Steuerschuld von 13.829€/Jahr!

Frage:
Welcher Wert ist der richtige?
Wenn der Wert des Rechners (13.829€) auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber steht, sollte man dann ggf. keine Steuererklärung machen, da es zu einer erheblichen Nachzahlung durch die zu wenig gezahlte Steuer kommt?

Vielen Dank im Vorraus und viele Grüße

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

Beide sind richtig. Du verwechselst Lohnsteuerabzug (Bemessungsgrundlage 60.000 Brutto-AL) und Einkommensteuer (Bemessungsgrundlage 60.000 zu versteuerndes Einkommen).
Rechenschema

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#2
 Von 
jim_beam
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Ok und d.h. für eine Privatperson im angestellten Verhältnis ist die Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer Grundtabelle und nicht die Einkommensteuer Grundtabelle?

Denn diese beiden Tabellen machen bei der Steuerschuld einen sehr großen Unterschied!

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das ist richtig und liegt an folgendem Zusammenhang

Bruttogehalt
- AN-Pauschbetrag (1.000€)
- 72% des AN-Anteils für RV (in 2012)
- AN-Anteil für KV ohne Zusatzbeitrag für Krankengeld
- AN-Anteil für PV
- Sonderausgaben-Pauschbetrag (36€)
=====================
= zu versteuerndes Einkommen

Eine Steuererklärung kann man ohne die Gefahr einer Nachzahlung abgeben. Wenn an keiner Stelle die Pauschbeträge überschritten werden, dann wird das aber exakt ein Nullsummenspiel.

Insbesondere ergibt sich eine Steuererstattung, wenn
- die Werbungskosten höher sind, als der Pauschbetrag von 1.000€
- die Sonderausgaben (Spenden, Kirchensteuer usw.) höher sind als 36€
- bei deutlich niedrigeren Einkommen KV und PV zusammen unter 1.900€ liegen bei einem Single.



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-- Editiert hh am 10.01.2012 12:37

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
jim_beam
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok danke!

Also wenn man mit seinen Werbungskosten, Sonderausgaben etc. nicht über den Pauschbetrag von 1000€ kommt, dann findet keine Steuererstattung statt, da dieser Pauschbetrag quasie schon im laufe des Jahres beim Steuerabzug berücksichtigt wurde?

Hab ich das so richtig verstanden?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das hast Du richtig verstanden, wobei die Positionen einzeln zu betrachten sind.

Werbungskosten 1.000€
Sonderausgaben 36€

Wer also bei einem Gehalt von 60.000€ Kirchensteuer zahlt, für den lohnt sich schon aus diesem Grund die Steuererklärung. Auch durch Spenden kann man den Betrag von 36€ schnell überschreiten.

Bei einem Bruttogehalt von 60.000€ kann man als groben Anhaltspunkt nehmen, dass 43% des übersteigenden Betrages als Steuererstattung zurückfließen.

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