Beratungsschein beantragt und genehmigt im Widerrufsverfahren, Anwalt verlangt jetzt sein Honorar vo

28. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Bmann66
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Beratungsschein beantragt und genehmigt im Widerrufsverfahren, Anwalt verlangt jetzt sein Honorar vo

Guten Abend,
ich befinde mich zurzeit in einem tiefen seelischen Loch und kann nicht schlafen.

Ich möchte hier gerne nach Rat Frage, da ich ein stiller Mitleser bin habe ich mich hier eben gerade hingesetzt um in der Hoffnung hier vielleicht ein oder den anderen Rat zu bekommen.

Obwohl wir einen Rechtsberatungsschein beim Amt beantragt haben sind jetzt Anwaltskosten angefallen.

Wir haben zurzeit ein Problem mit unserem Anwalt, unser Sohn ist Autist und um den Paragrafen 35a zu bewahren, haben wir die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, der für uns einen Widerspruch formulieren sollte. Da unserem Sohn der geistig und seelisch behindert ist und ein anerkannter Autist ist, die Hilfe im Form vom Paragrafen §35a vom Jugendamt entzogen wurde. Da dass Jugendamt der Meinung ist, mit der Begründung, dass er sich im Leben und nach all den Jahren stabilisieren könnte und jetzt keine weitere Hilfe benötige.

Wollten wir im Wiederrufverfahren Rechtlichen Rat nehmen, ein Anwalt der sich die Sache näher ansieht und uns mit der Gelegenheit hilft mit dem Hintergedanken dass es nicht zur Klage kommt, dass wir nicht Klagen müssen. Denn ich denke alle Eltern wissen wie schwer es ist (oder, sein kann) wenn man ein Autistisch seelisch behindertes Kind hat.

Wir waren diesbezüglich beim Amtsgericht, da wir uns einen Anwalt nicht leisten können.
Uns würde ein Beratungsschein nach § 8 BerhG ausgestellt.

Der Anwalt hat dann den Widerruf für uns verfasst, der Widerruf war nicht erfolgreich er wurde zurückgewiesen, es sind keine Kosten entstanden.

Nachdem der Widerruf abgelehnt worden ist, fragte der Anwalt uns ob wir Klagen wollen, aber dass wollten wir sowieso nicht, Aber das hatten wir den Anwalt mehrmals gesagt. ist dann doch mit zu viel Stress und ärger verbunden, dachten wir. Also abgelehnt.

Jetzt lässt unser Anwalt uns wissen dass wir zusätzlich zudem Beratungsschein den wir Ihm gegeben haben, von uns 575€ einfordert oder sonst mit Mahnungen droht. Eine Rechnung hat er uns zukommen lassen. Auf Anfrage ob dass nicht mit dem Beratungsschein verrechnet wird, lachte er und sagte dass der Beratungsschein nur für die erst Beratung da ist, gültig ist, da er aber für uns tätig wurde indem er uns Vertreten hat, den Widerruf verfasste, müssen wir den Rest selbst zahlen da der Beratungsschein vom Amtsgericht der uns berechtigt hat Rechtshilfe zu nehmen, diese kosten nicht abdeckt, so sagte der Anwalt.

Wir dachten, dass der Beratungsschein den man beim Amtsgericht beantragen kann, wenn die Vermögensverhältnisse es nicht zulassen Rechtsbeihilfe zu nehmen, dass der Beratungsschein genau für diese Menschen wie uns, den das Geld fehlt dafür da ist einen Anwalt nehmen zu können, und dass für Menschen mit Beratungsschein keine kosten entstehen außer dass maximal eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 15,00 € inkl. Umsatzsteuer anfallen kann, was auch selbst auf dem Beratungsschein drauf stand..

Ist es uns schlicht unmöglich den verlangten Beitrag 575€ zu begleichen.

Was sollen wir machen. Ich bin mit meinem Latein am ende.

Ist es Rechtens was der Anwalt macht? Wie kann das denn bloß sein? Wir werden dann zahlen müssen.
Aber diesen kleinen Betrag können wir nicht so schnell begleichen, den es war nirgends die Rede davon das kosten anfallen würden bei Beanspruchung des Beratungsschein.

Es kam nicht zum Prozess, Prozesskostenhilfe bekommt man dann wenn man vor Gericht geht, da ja hierbei zusätzliche kosten anfallen, wenn es zu einer richtigen Klage kommt.

Der Anwalt beruft sich darauf, dass er jetzt sagt, dass der Beratungsschein nur für die Erstberatung gewesen ist, nur für das Gespräch aber nicht für Schriftliche Angelegenheiten wie das verfassen des Widerspruchs.

Ich freue mich über jegliche Hilfe und bedanke mich sehr für jede Hilfe.

Lieben Dank.


Unnötige Doppelinformationen für die bessere Übersichtlichkeit entfernt. Gez., Moderator



-- Editiert von Moderator am 29.10.2016 22:26

-- Thema wurde verschoben am 29.10.2016 22:26

-- Editiert von Moderator am 29.10.2016 22:28

-- Thema wurde verschoben am 29.10.2016 22:28

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat:
Wenn Beratungshilfe gewährt wird, erhält der Ratsuchende einen Beratungsschein. Mit diesen kann er einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen. Dieser ist jedoch berechtigt, vom Ratsuchenden eine Bearbeitungsgebühr von 10 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zu verlangen. Weitere Ansprüche stehen dem Rechtsanwalt nicht zu.
Der Rechtsanwalt macht die übrigen Gebühren gegenüber der Staatskasse geltend.

Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Sie besteht in Beratung und, falls erforderlich, in außergerichtlicher Vertretung, also beispielsweise Schreiben an den Gegner oder mündliche Verhandlungen mit diesem.


http://www.123recht.net/Beratungsschein-Umfang-von-Leistungen-__f36620.html

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Bmann:

Der Beratungshilfeschein umfasst die Erstberatung und die außergerichtliche Vertretung. Mit Ausnahme der 15,- € Eigenanteil (zzgl. Umsatzsteuer) darf der Anwalt von Dir keinerlei Gebühren verlangen.

Genau das solltest Du dem Anwalt schriftlich/nachweislich mitteilen und mit dieser Begründung die Bezahlung der Rechnung verweigern und ihn auffordern, Dir zu bestätigen, dass keine weiteren Kosten gegen Dich geltend gemacht werden.

Besteht er weiterhin auf seiner Forderung, solltest Du die zuständige Rechtsanwaltskammer informieren.Im Zweifelsfall würde ich es hier auch auf eine Klage des Anwalts ankommen lassen, wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass der dumm genug ist, die tatsächlich zu erheben.

Wichtig für Dich: Spätestens wenn Du in der Sache einen Mahnbescheid bekommen solltest, musst Du dagegen fristgerecht Widerspruch einlegen.

Ich finde das Verhalten des Rechtsanwaltes schon ziemlich dreist. Kann mir auch nicht vorstellen, dass die Anwaltskammer das besonders lustig findet.

Gruß,

Axel

-- Editiert von AxelK am 29.10.2016 22:29

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Bmann66):
Eine Rechnung hat er uns zukommen lassen.

Und da steht was genau drauf?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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